Händeschütteln abgelehnt: Muslimin gewinnt Gerichtsfall

Händeschütteln abgelehnt: Muslimin gewinnt Gerichtsfall
Von Chris HarrisJohannes Pleschberger
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Die 24-jährige hatte sich geweigert, beim Bewerbungsgespräch die Hand eines Mannes zu schütteln und wurde deshalb nicht angestellt.

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Für die meisten Arbeitssuchenden ist ein fester Händedruck eine wichtige und unverzichtbare Methode, um den zukünftigen Arbeitgeber von sich zu überzeugen.

Aber für eine muslimische Frau hatte es weitreichende Konsequenzen.

Die 24-Jährige, die im schwedischen Uppsala einen Job als Dolmetscherin anstrebte, weigerte sich, ihrem männlichen Interviewer die Hand zu schütteln. Das Interview wurde daraufhin abrupt abgebrochen und damit scheinbar auch ihre Berufsaussichten.

Aber der Fall wurde vom schwedischen Ombudsmann für Diskriminierung (DO) aufgegriffen und hat nun ein wichtiges Urteil gewonnen.

Diskriminierung: Unternehmen muss 4.000 € Entschädigung zahlen

Das schwedische Arbeitsgericht entschied, dass die Frau indirekt diskriminiert wurde und forderte das Unternehmen auf, ihr 40.000 kr (3.829 €) als Entschädigung zu zahlen.

"Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Weigerung der Frau, dem anderen Geschlecht die Hand zu schütteln, ein religiöser Akt ist, bei dem sie durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt ist.

Die Handhabe des verurteilten Unternehmens ist besonders nachteilig für Personen bestimmter Religionen, besonders Muslime, die ein Verbot des Händeschüttelns zwischen Frauen und Männern anwenden, falls man nicht näher bekannt ist".

Statt eines Händedrucks ist es nämlich Brauch vieler muslimischer Frauen, die Hand auf das Herz zu legen, um jemanden zu begrüßen.

Unternehmen wollte "keine Unterschiede" zwischen Männern und Frauen schaffen

Das betroffene Unternehmen argumentierte unterdessen, es sei gegen diese Praxis, weil es Unterschiede und Konflikte zwischen männlichen und weiblichen Kollegen schaffen würde.

"Das ist ein schwieriges Thema und deshalb hielten wir es für wichtig, einen Gerichtsprozess zu haben", sagte hingegen Martin Mörk, Leiter der Prozessabteilung des schwedischen Ombudsmannes.

"Das Urteil beinhaltet eine sorgfältige Abwägung und hat sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch das Recht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit in Betracht gezogen. Auch die Bedeutung des Staates für den Schutz der Religionsfreiheit war bei der Entscheidung einbezogen worden."

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