Lukrative Marken: Neuschwanstein, Ballermann und Oktoberfest

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Von Euronews mit dpa
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Jeder kennt sie, berühmte Namen wie #Neuschwanstein, #Oktoberfest und #Ballermann. Wer aber darf sie benutzen und vermarkten?

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Jeder kennt sie, berühmte Namen wie Neuschwanstein, Oktoberfest und Ballermann. Wer aber darf sie benutzen und vermarkten? Dazu gibt es jetzt zumindest teilweise eine Antwort vom Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die Luxemburger Richter wiesen am Donnerstag eine Klage des Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) zurück. Somit darf der Freistaat Bayern weiterhin Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiele oder Porzellantassen verlangen.

Und das ist ein einträgliches Geschäft. So findet man derzeit etwa im Online-Shop eines "exklusiven Partners" Kaffeebecher mit Neuschwanstein-Motiv für 17,90 Euro, das "Schulter-Tuch Neuschwanstein" für 99 Euro oder die "Handtasche Neuschwanstein Sarah" für 289 Euro.

Für den Souvenirverband ist das Urteil ein Rückschlag. Er hatte als Vertreter von Fabrikanten und Händlern argumentierte unter anderem, "Neuschwanstein" bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht schützbar. Denn: Nach EU-Recht sind Marken, die zum Beispiel ausschließlich auf den Herstellungsort der Ware hinweisen, von der Eintragung ausgeschlossen.

Bereits 2016 hatte ein untergeordnetes EU-Gericht allerdings dem Freistaat recht gegeben. Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne "zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werde"», befanden die Richter. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes.

Die EuGH-Richter bestätigten nun das Urteil. Die Bayerische Schlösserverwaltung zeigte sich erfreut. Der Freistaat habe "Neuschwanstein" als Marke eintragen lassen, um Missbrauch, Verunglimpfung und kommerzielle Ausbeutung abzuwenden, teilte die Behörde nach dem Urteil mit.

Wer darf "Ballermann"?

Im Streit um eine mögliche Markenrechtsverletzung bei der Benutzung des Begriffs "Ballermann" hat das Oberlandesgericht München eine Entscheidung am Donnerstag auf den 27. September vertagt.

Ein Paar aus Niedersachsen hatte den Begriff "Ballermann" vor mehr als 20 Jahren als Markenbezeichnung schützen lassen und seither viel Geld mit Lizenzgebühren verdient. Die Betreiberin einer Diskothek in Cham in der Oberpfalz wehrt sich nun dagegen, dem Ehepaar Schadenersatz für die Ausrichtung einer "Ballermann"-Party zu zahlen.

16 verschiedene "Ballermann"-Marken hat das Ehepaar Engelhardt insgesamt schützen lassen und nach eigenen Angaben etwa 400 Mal wegen Markenrechtsverletzungen erfolgreich prozessiert.

Diesmal könnte es anders ausgehen. Die früheren Prozesse liegen teils lange zurück. Es sei möglich, dass der Begriff "Ballermann" seither schon so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich inzwischen um eine Beschreibung handle, sagte der Vorsitzende Richter.

Für den Fall der nach eigenen Angaben ersten juristischen Niederlage will die Kammer jedoch in jedem Fall die Revision zum BGH zulassen.

Die beklagte Diskothekbetreiberin ließ über ihren Anwalt mitteilen, dass der Begriff als Bezeichnung für ein Gebiet auf Palma de Mallorca stehe, das zudem schon lange im Duden stehe.

"Oktoberfest" und "Wiesn" - Bald geschützte Marken?

Etwas anders gelagert ist der Fall "Oktoberfest". Die Stadt München hatte die Eintragung im März dieses Jahres offiziell beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt (Az.: 30 2018 008 442.3). Gleiches gilt für den Begriff "Wiesn". "Da noch einige Fragen zu klären sind, ist noch offen, wann eine Entscheidung ergehen wird", erklärte nun ein Sprecher des Patentamts.

Ob München somit die Verfügungsgewalt über die Verwendung der Begriffe erhält und Lizenzgebühren verlangen kann, ist damit knapp zwei Wochen vor dem Fassanstich auf der Theresienwiese am 22. September weiterhin unklar.

Zumindest darf der Freistaat Bayern nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs das Recht an der Marke *Neuschwanstein" fürs erste behalten.

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