§ 219a: Urteil gegen Ärztin wegen Werbung für Abtreibungen gekippt
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Abtreibungen aufgehoben.
Begründet wurde die Entscheidung mit der geänderten Rechtslage in Deutschland seit Ende März. Der umtrittene Paragraf 219a wurde damals um einen Absatz ergänzt, der Klarheit und Rechtssicherheit für Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen schaffen soll, unter welchen Voraussetzungen sie straflos öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren dürfen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nun, dass das Landgericht sich erneut mit dem Fall befassen müsse. Das Gericht in Frankfurt wies darauf hin, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für die Angeklagte führen könne.
Die deutsche Ärztin war zuvor im November 2017 vom Landgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 verurteilt worden. Das Landgericht hatte die Entscheidung damit begründet, dass Hänel auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche werbe - das verstöße gegen den Paragrafen 219a im deutschen Strafgesetzbuch.
Der Paragraf untersagt das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen. Der Fall hatte in Deutschland eine Debatte losgetreten.
Hänels Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wies das Landgericht Gießen im Oktober 2018 ab. Ihr Anwalt hatte damals in seinem Plädoyer den Paragrafen 219a in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze.