EuGH begrenzt Vorratsdatenspeicherung

EuGH begrenzt Vorratsdatenspeicherung
Copyright AP Photo
Von su mit dpa
Diesen Artikel teilenKommentare
Diesen Artikel teilenClose Button
Den Link zum Einbetten des Videos kopierenCopy to clipboardCopied

Das massenhafte Speichern von Kommunikationsdaten ist ein zentrales Streitthema zwischen Sicherheitspolitikern und Bürgerrechtlern. Nun hat Europas höchstes Gericht geurteilt - und strenge Einschränkungen für den Zugriff festgelegt

WERBUNG

Das massenhafte Speichern von Kommunikationsdaten ist ein zentrales Streitthema zwischen Sicherheitspolitikern und Bürgerrechtlern. Nun hat Europas höchstes Gericht geurteilt - und strenge Einschränkungen für den Zugriff festgelegt.

© Graphics
© Euronews© Graphics

Sicherheitsbehörden in der EU dürfen die Telefon- und Internet-Verbindungsdaten der Bürger nicht ohne konkreten Verdacht auf Terrorismus oder eine schwere Straftat speichern lassen.

NATIONALE SICHERHEIT, SCHWERE KRIMINALITÄT

Eine pauschale Aufbewahrung durch Telekommunikationsunternehmen sei nicht zulässig, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag veröffentlichten höchstrichterlichen Urteil. Es gebe jedoch besondere, genau definierte Ausnahmefälle: Bei einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Kriminalität halten die Richter eine zeitlich begrenzte, begründete Vorratsdatenspeicherung für zulässig - aber nur dann.

Der EuGH stellt klar: Die Verpflichtung der Anbieter in einigen EU-Staaten, eine «allgemeine und unterschiedslose Übermittlung oder Aufbewahrung von Verbindungs- und Standortdaten» zu gewährleisten, sei nicht mit dem Europarecht vereinbar. Zwei Einschränkungen wurden jedoch betont. Zum einen darf bei einer unmittelbaren «ernsten Bedrohung der nationalen Sicherheit» von Regeln zur Vertraulichkeit der Daten abgewichen werden - für einen streng begrenzten Zeitraum.

Außerdem können Behörden im Kampf gegen Schwerkriminalität eine «gezielte Aufbewahrung» von Daten anordnen, zumal bei «Gefahren für die öffentliche Sicherheit».

Gespeichert werden keine Sprach- oder Textinhalte von Telefonaten, SMS oder E-Mails, sondern Verbindungsdaten - etwa Angaben dazu, wer wann mit wem telefonierte und in welcher Handy-Funkzelle er sich aufhielt. Die aktuell ruhende deutsche Regelung hierzu sieht eine Speicherfrist von zehn Wochen vor.

Der EuGH bezog sich zwar im Kern auf Fälle aus Frankreich, Belgien und Großbritannien, in denen nationale Gerichte ihn um eine Einschätzung gebeten hatten. Doch der Grundsatzcharakter des Urteils könnte auch die Diskussion in Deutschland beeinflussen. Im Juni 2017 hatte die Bundesnetzagentur den Speicherzwang für Internet-Provider und Telefonanbieter ausgesetzt - wenige Tage vor dem Inkrafttreten der Vorschriften. Anlass war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen, wonach eine verdachtsunabhängige Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

Eine unmittelbare Wirkung auf die deutschen Regelungen hat die aktuelle Entscheidung des EuGH noch nicht, für die Bundesrepublik läuft ein separates Verfahren.

su mit dpa

Diesen Artikel teilenKommentare

Zum selben Thema

EuGh erklärt Speicherung von Kommunikationsdaten für unzulässig

EuGH kippt EU-Datenschutzvereinbarung mit den USA

"Was passiert mit den Daten?" Kritik an Handy-Überwachung