Das polnische Verfassungsgericht hat geurteilt, dass einstweilige Verfügungen des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend anzuwenden seien. Hintergrund ist die umstrittene Arbeit der "Disziplinarkammer" des Obersten Gerichts in Polen.
Der Konflikt zwischen der Europäischen Union und Polen über die Justizreform des Landes spitzt sich weiter zu.
Das polnische Verfassungsgericht wies zwei einstweilige Verfügungen des Europäischen Gerichtshofs als nicht vereinbar mit der nationalen Verfassung zurück.
Beide EuGH-Verfügungen betrafen die Arbeit der sogenannten Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Polen.
Der EuGH forderte unter anderem, dass die Kammer ihre Arbeit aussetzen müsse, weil sie eventuell politisch abhängig sei.
Außerdem bezweifelt das Luxemburger Gericht die weitreichenden Befugnisse der Disziplinarkammer, die Richter und Staatsanwälte sanktionieren oder auch deren Immunität aufheben kann.
Das polnische Verfassungsgericht kam nun zu dem Schluss, dass einstweilige EuGH-Verfügungen nicht über polnisches Recht zu stellen seien.
Auch entsprechende juristische EU-Vorschriften seien nicht vereinbar mit der polnischen Verfassung. Die EU könne ihre Mitgliedsstaaten nicht bei der Schaffung von Regelungen des Justisystems und der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ersetzen, hieß es in der Begründung.
Gegen die polnische Regierung laufen wegen strittiger Reformen mehrere Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission. Polens nationalkonservative Regierung baut seit Jahren das Justizwesen um.