Das sind die 6 wichtigsten Punkte im Brexit-Abkommen

Das sind die 6 wichtigsten Punkte im Brexit-Abkommen
Von Euronews
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Falls Sie das ganze 585-seitige Abkommen nicht selbst lesen wollen...

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Das zwischen Großbritannien und der Europäischen Union am Dienstag vereinbarte Austrittsabkommen ist ein 585-seitiges Dokument, das die Bedingungen für den Brexit und die künftigen Beziehungen zwischen den beiden Parteien regelt.

Euronews fasst die wichtigsten Inhalte zusammen - nur für den Fall, dass Sie das Abkommen nicht selbst lesen möchten. (Falls doch, klicken Sie hier, um den vollständigen Entwurf der Brexit-Vereinbarung zu lesen.)

1. Übergangsfrist

Das Vereinigte Königreich wird die Europäische Union am 29. März 2019 offiziell verlassen, aber es wurde eine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2020 vereinbart.

Das bedeutet, dass Großbritannien während dieser Frist - die den Verhandlungsführern mehr Zeit für eine endgültige Einigung geben soll - weiterhin die EU-Vorschriften einhalten wird, was auch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge betrifft. Diese wurden zuletzt auf 44,7 Mrd. € geschätzt.

Das Abkommen ermöglicht auch eine Verlängerung der Übergangszeit (Artikel 123), wobei hierbei nur festgelegt wurde, dass die Verlängerung nicht länger als 80 Jahre dauern darf.

2. Die irische Grenze

Die Frage, wie eine "harte" Grenze zwischen der britischen Region Nordirland und dem EU-Mitgliedstaat Irland verhindert werden kann, war eine der schwierigsten während der Verhandlungen.

Es wird befürchtet, dass eine "harte" Grenze das Karfreitagsabkommen von 1998 gefährden könnte, welches der jahrzehntelangen Gewalt auf der Insel ein Ende gesetzt hatte. Aus diesem Grund wurde ein sogenannter Backstop vereinbart.

Dieser sieht die Schaffung eines "einheitlichen Zollgebiets" vor, das bis mindestens 1. Juli 2020 gelten soll. Bis dahin hofft man, "eine alternative Regelung" zu finden.

Zwei Dinge sind hier zu beachten:

  • Wie dieses "einheitliche Zollgebiet" in der Praxis funktionieren soll, ist nicht genau beschrieben. May hatte in der Vergangenheit mehrfach verkündet, dass sie eine "harte" Grenze in der Britischen See nicht akzeptieren wird.
  • Die Entscheidung - ob das "einheitliche Zollgebiet" über Juli 2020 hinaus verlängert oder beendet werden soll - muss gemeinsam getroffen werden, damit sich keine Partei einseitig zurückziehen kann.

3. Rechtsstreitigkeiten

Eine der wichtigsten Forderungen von London war, die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs im Vereinigten Königreich zu beenden.

In der Vereinbarung wird gemäß Artikel 174 vorgeschlagen, dass alle Rechtsstreitigkeiten, die in Zukunft zwischen Großbritannien und der EU entstehen, von gemischten Ausschüssen unter der Leitung eines fünfköpfigen Schiedsgerichts geführt werden müssen, und dessen Entscheidungen dann verbindlich sind.

Allerdings werden alle Fragen im Zusammenhang mit EU-Recht weiterhin an den Europäischen Gerichtshof verwiesen, und seine Urteile sind ebenfalls verbindlich.

4. Bürgerrechte

Die Beendigung der Freizügigkeit - einer der vier Eckpfeiler der EU - gehörte zu den wichtigsten Anliegen von London.

In einem bereits zuvor beschlossenen Abkommen zwischen Großbritannien und der EU wurde garantiert, dass EU-Bürger im Vereinigten Königreich und auf dem Kontinent lebende Briten dies auch weiterhin tun können und vor oder während der Übergangszeit einen dauerhaften Aufenthalt beantragen können.

Hier ist ein hierfür relevanter Artikel des Abkommens:

Artikel 14 - Recht auf Ausreise und Einreise

1. EU-Bürger und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, ihre jeweiligen Familienangehörigen und andere Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen aufhalten, haben das Recht, den Aufnahmestaat zu verlassen und das Recht, in ihn einzureisen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG, mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis für EU-Bürger und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und mit einem gültigen Reisepass für ihre jeweiligen Familienangehörigen und andere Personen, die keine EU-Bürger oder Angehörige des Vereinigten Königreichs sind.

Fünf Jahre nach Ablauf der Übergangszeit kann der Aufnahmestaat beschließen, nationale Personalausweise für die Ein- oder Ausreise in sein Hoheitsgebiet nicht mehr zu akzeptieren, wenn diese Ausweise keinen Chip enthalten, der den geltenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für die biometrische Identifizierung entspricht.

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2. Von den Inhabern eines gemäß Artikel 18 oder 26 ausgestellten gültigen Dokuments wird kein Ausreisevisum, kein Einreisevisum oder eine andere gleichwertige Formalität verlangt.

Das Recht britischer Staatsbürger, sich in einem EU-Land niederzulassen und sich innerhalb der EU frei zu bewegen - wie es derzeit möglich ist - hängt nach dem Brexit in der Luft und wird womöglich Teil einer zukünftigen Vereinbarung sein.

5. Gleiche Wettbewerbsbedingungen

Großbritannien stimmt zu, die sogenannten "level-playing-field"-Verpflichtungen einzuhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass das Vereinigte Königreich die zuvor als EU-Mitgliedstaat vereinbarte Gesetzgebung nicht rückgängig machen kann, damit britischen Unternehmen gegenüber europäischen Unternehmen kein unfairer Vorteil verschafft werden kann.

London stimmt außerdem den "Regressionsverbotsklauseln" in Artikel 2 und Artikel 6 zu, um sicherzustellen, dass Arbeits- und Sozialstandards sowie Umweltnormen ähnlich bleiben.

Artikel 2 besagt auch, dass das Vereinigte Königreich ein CO2-Preissystem einführen wird.

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Das Vereinigte Königreich führt ein System der CO2-Preisgestaltung ein, das mindestens genauso wirksam und umfassend ist wie die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003, welche ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU vorsieht.

6. Fischerei

Die Fischereirechte waren ebenfalls eines der heißesten Themen während der Verhandlungen, und das Abkommen zeigt, dass kein Durchbruch erzielt wurde.

Gemäß Artikel 6:

Der Gemischte Ausschuss muss vor dem 1. Juli 2020 die Durchführungsbestimmungen für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen des einheitlichen Zollgebiets durchsetzen, wie in diese Absatz vorgeschrieben. Liegt kein solcher Beschluss vor dem 1. Juli 2020 vor, so gilt Anhang 3.

Abweichend von Unterabsatz 3 fallen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 1379/2013 ("Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse") nicht unter die in den Anhängen 2 und 4 sowie unter die in Unterabsatz 4 genannten Regeln, es sei denn, ein Abkommen über den Zugang zu Gewässern und Fangmöglichkeiten gilt zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

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