Hahn vor Gericht: Er darf weiterkrähen - aber nur zu bestimmten Zeiten

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Von Anne Fleischmann
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Hahn vor Gericht: Er darf weiterkrähen - aber nur zu bestimmten Zeiten

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Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hat einem Hahn einen "Kräh-Stundenplan" auferlegt. Montags bis samstags darf der Hahn von 8 bis 22 Uhr, sonntags von 9 bis 22 Uhr draußen nach Herzenslust krähen und umherstolzieren. 

Außerhalb dieser Zeiten muss er jedoch in den Stall und dieser muss "genügend schallisoliert" und "abgedunkelt" sein, sodass die Nachbarn nicht gestört werden. 

Eben diese hatten gegen den Lärm geklagt, den das Tier veranstaltet. Die Nachbarn gaben zu Protokoll, dass der Hahn durchschnittlich zehn bis 14,5 Mal die Stunde krähen würde. In dem Entscheid des Gerichts heißt es: "Diese Frequenz, auf die Minute heruntergerechnet, bedeute, dass der Hahn in etwa alle fünf bis zehn Minuten krähe." An manchen Tagen hätte der Hahn sogar noch mehr gekräht: bis zu 44 Mal pro Stunde, das entspreche alle 1,5 Minuten. 

Einer der Kläger habe den Lärmpegel mithilfe einer App bei geschlossenem Küchenfenster gemessen. Sein Haus liege etwa 15 Meter von dem Hühnergehege entfernt. Dabei seien Messwerte bis zu 84 Dezibel gemessen worden. Zudem wurden von anderen Klägern Videoaufnahmen eingereicht, auf denen das Krähen des Hahns teilweise "gut hörbar" sei. Auf anderen Videos sei das Krähen aufgrund der "Umgebungsgeräusche kaum wahrnehmbar". Zudem handele es sich bei den eingereichten Beweisen um Stichproben, so das Gericht. 

Die Nachbarn hatten zudem darauf gehofft, dass der Hühnerstall, eine freistehende Garage mit einem anschließenden Freigehege, entfernt werden müsste. Denn der Tierhalter hatte zum Zeitpunkt des Baus keine Genehmigung. Diese wurde erst nachträglich ausgestellt. Das fochten die Nachbarn an.

Das Gericht kam jedoch zu dem Urteil, dass das Grundstück in einer Gegend mit Einfamilienhäusern liege - mit genug Abstand zu den Nachbarn. Das schon gebaute Hühnerhaus wurde von dem Gericht im Zuge des Verfahrens erneut nachträglich gebilligt. Der Hahn und seine zehn Hennen dürfen - vorerst - bleiben. Die Nachbarn behielten sich jedoch vor, bei ungenügender Isolierung erneut gegen den Hahn vorzugehen.

Einen ähnlichen Fall hatte es auch in Frankreich gegeben. Das Urteil steht jedoch noch aus.

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