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Flugverbot: Diese Orte und Gebiete in Deutschland sind tabu

Eine Delta-Maschine landet am Montag, dem 5. Oktober 2026, auf dem Dallas Love Field Airport in Dallas.
Eine Delta-Maschine landet am Montag, dem 5. Oktober 2026, auf dem Dallas Love Field Airport in Dallas. -  Copyright  AP Photo
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Von Nela Heidner
Zuerst veröffentlicht am
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Vom Reichstag in Berlin bis zum Flughafen: An zahlreichen Orten in Deutschland gelten Flugbeschränkungen. Besonders streng sind die Regeln für Drohnen. Wer sich nicht daran hält, riskiert empfindliche Strafen.

Nicht überall ist der Himmel frei: Auch in Deutschland gibt es zahlreiche Flugverbotszonen und Gebiete, in denen Flüge nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind. Sie dienen unter anderem dem Schutz politischer Einrichtungen, der Sicherheit des Luftverkehrs und dem Schutz sensibler Infrastruktur. Die Beschränkungen betreffen nicht nur Flugzeuge und Hubschrauber, sondern auch private Drohnen.

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Reichstag in Berlin: Strenge Regeln rund ums Parlament

Über dem Reichstagsgebäude und dem Berliner Regierungsviertel gelten strenge Flugbeschränkungen. Das Flugbeschränkungsgebiet erstreckt sich in einem Radius von drei nautischen Meilen (rund 5,6 Kilometer) um den Reichstag.

Besonders strenge Anforderungen gelten im inneren Bereich mit einem Radius von einer nautischen Meile (rund 1,8 Kilometer). Auch bemannte Luftfahrzeuge müssen die für das Gebiet geltenden Regeln beachten. Ein Durchflug ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt.

Naturschutzgebiete: Schutz für Tiere und Natur

Der Nationalpark Bayerischer Wald gilt als Lebensraum für seltene Vogelarten wie Auerhuhn und Habichtskauz. Drohnenflüge sind dort, wie auch im Nationalpark Berchtesgaden mit seinen Steinadlern, Gämsen und Murmeltieren grundsätzlich untersagt. Auch im Naturschutzgebiet Ammergebirge ist der Drohnenbetrieb nicht gestattet.

Im Naturschutzgebiet Lüneburger Heide gelten besondere Einschränkungen zum Schutz brütender Vögel. Eine Schutzgebietsverordnung untersagt Drohnenflüge unterhalb von 150 Metern, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, in einem betroffenen Bereich.

Zu den bekannten Beispielen zählen auch die Festung Königstein und die Bastei in der Sächsischen Schweiz (Sachsen) sowie der Brocken im Nationalpark Harz und die Landschaften des Nationalparks Wattenmeer in Niedersachsen und Schleswig-Holstein. In den Nationalparks Sächsische Schweiz und Harz sind Drohnenflüge ausdrücklich verboten und auch im Wattenmeer gelten entsprechende Beschränkungen zum Schutz der Tierwelt.

Ein generelles Überflugverbot für bemannte Flugzeuge und Hubschrauber für sämtliche Nationalparks und Naturschutzgebiete besteht jedoch nicht. Der Grund: Die Naturschutzbehörden dürfen nicht einfach in einer Schutzgebietsverordnung eigene Mindestflughöhen für bemannte Flugzeuge festlegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht 2023 ausdrücklich klargestellt.

Nach den europäischen Luftverkehrsregeln müssen Sichtflüge außerhalb dicht besiedelter Gebiete grundsätzlich mindestens 150 Meter über Grund oder Wasser stattfinden, sofern keine Ausnahme gilt.

Flugverbote über Schlössern und Sehenswürdigkeiten

Zu den Sehenswürdigkeiten in Bayern, für die besondere Drohnenbeschränkungen gelten, zählen Schloss Neuschwanstein, Schloss Linderhof, Schloss Herrenchiemsee und Schloss Nymphenburg. Dort gilt jedoch überwiegend kein entsprechendes pauschales, dauerhaftes Überflugverbot für bemannte Flugzeuge oder Hubschrauber. Für alle vier werden Rundflüge angeboten, dabei müssen die allgemeinen Mindestflughöhen und geltenden Luftraumbeschränkungen eingehalten werden.

Besondere Flugbeschränkungen gelten für bemannte Flugzeuge an der Wartburg in Thüringen: Im Flugbeschränkungsgebiet "ED-R 90" sind Überflüge nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, für andere Flüge ist grundsätzlich eine entsprechende Genehmigung erforderlich.

Bei historischen Anlagen wie Schloss Sanssouci und Schloss Cecilienhof in Potsdam betreffen die bekannten Einschränkungen dagegen vor allem Drohnen.

Flughäfen: Strenge Vorschriften für Drohnen

Rund um deutsche Verkehrsflughäfen gelten ebenfalls strenge Vorschriften. In einem Bereich von grundsätzlich 1,5 Kilometern um die Flughafengrenze ist der Drohnenbetrieb untersagt, sofern keine entsprechende Ausnahme greift.

Das betrifft nicht nur große Drehkreuze wie Frankfurt, München oder Berlin-Brandenburg, auch kleinere Regionalflughäfen verfügen über geschützte Lufträume. Beispiele sind Erfurt-Weimar, Nürnberg, Dresden und Leipzig/Halle. Dort bestehen besondere Luftraumstrukturen, etwa Kontrollzonen oder Transponder Mandatory Zones (TMZ). Eine TMZ ist allerdings nicht automatisch eine Flugverbotszone: Sie verpflichtet bestimmte Luftfahrzeuge zur Nutzung eines Transponders.

Kraftwerke und kritische Infrastruktur

Über Kraftwerken und manchen Industrieanlagen gibt es Flugbeschränkungsgebiete, die für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge relevant sind. Dazu zählen ausgewiesene Gebiete an Standorten wie Emsland, Grafenrheinfeld, Grohnde, Gundremmingen und Isar, dort sind beziehungsweise waren Standorte deutscher Kernkraftwerke.

Zu den dauerhaft festgelegten Flugbeschränkungsgebieten (ED-R) in Deutschland zählen Garching in Bayern zum Schutz des Forschungsreaktors FRM II, Ahaus in Nordrhein-Westfalen im Bereich des dortigen Zwischenlagers, das Atommüll-Zwischenlager Gorleben in Niedersachsen sowie weitere Gebiete im Umfeld kerntechnischer oder militärischer Anlagen, darunter im Raum Greifswald/Lubmin und in der Annaburger Heide, die sich über Sachsen-Anhalt und Brandenburg erstreckt. Große Teile der Annaburger Heide gehören zum militärischen Übungsplatz Holzdorf.

Die genauen ED-R-Kennungen, Grenzen und geltenden Beschränkungen werden von Piloten anhand des aktuellen Luftfahrthandbuchs der Deutschen Flugsicherung geprüft.

Die oben genannten ED-R-Bereiche gelten grundsätzlich auch für Drohnen. Flugbeschränkungsgebiete (ED-R) können sowohl bemannte als auch unbemannte Luftfahrzeuge betreffen. Für Drohnen gelten besondere Regelungen nach § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), die den Betrieb in bestimmten Gebieten einschränken.

Über Deutschland verteilt gibt es neben militärischen Übungs- und Trainingsgebieten, wo zivile Flugzeuge längerfristig von bestimmten Lufträumen ausgeschlossen sind, zeitweilig reservierte Lufträume, sogenannte Temporary Reserved Areas (TRA), wie die TRA Lauter im Südwesten des Landes und die TRA Sachsen, die unter anderem für militärische Übungen genutzt werden. Ob ein ziviles Flugzeug ein solches Gebiet durchfliegen darf, hängt von der aktuellen Aktivierung ab.

Auch Forschungsprojekte können Auflagen nach sich ziehen, wie bei Peenemünde in Mecklenburg-Vorpommern, wo vom 8. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 ein Flugbeschränkungsgebiet gilt. Es wurde für ein Forschungsprojekt eingerichtet, welches konkrete Projekt dahintersteht, geht aus der veröffentlichten Luftfahrtinformation nicht hervor.

Peenemünde liegt auf der Insel Usedom und ist historisch vor allem durch die Raketen- und Waffenerprobung während des Zweiten Weltkriegs bekannt. Heute befinden sich dort unter anderem das Historisch-Technische Museum und ein Flugplatz, der auch für Test- und Forschungszwecke genutzt wird.

Wasserwerke, Krankenhäuser und Polizeieinrichtungen

Wasserwerke und Kläranlagen zählen teilweise zur kritischen Infrastruktur, allein daraus ergibt sich aber kein pauschales Flugverbot. Für Drohnen gelten besondere Einschränkungen vor allem dann, wenn eine Anlage unter eine der ausdrücklich in der Luftverkehrs-Ordnung genannten Kategorien fällt oder für den Standort eine zusätzliche Flugbeschränkung festgelegt wurde.

Anders ist die Rechtslage bei Krankenhäusern und Polizeiliegenschaften: Nach § 21h LuftVO dürfen Drohnen grundsätzlich nicht über diesen Einrichtungen oder innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern betrieben werden, sofern der jeweilige Betreiber beziehungsweise die zuständige Stelle nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Auch an Unfall- und Einsatzorten können entsprechende Einschränkungen gelten.

Bei besonderen Sicherheitslagen oder bestimmten Veranstaltungen können zeitlich und räumlich begrenzte Gebiete eingerichtet werden. Piloten müssen vor dem Flug immer prüfen, welche Gebiete aktiv sind und welche Bedingungen für einen Durchflug gelten.

Wer mit einer Drohne unerlaubt über ein geschütztes Gebiet fliegt, muss mit einem Bußgeld rechnen, in bestimmten Fällen sind bis zu 50.000 Euro möglich.

Und wer wissen möchte, ob ein Flug an einem bestimmten Ort erlaubt ist, kann das offizielle Kartenangebot der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) nutzen. Dort sind geografische Gebiete und relevante Einschränkungen für Drohnen dargestellt.

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