Viele Politiker wollen Minderjährigen soziale Medien komplett sperren. Europarats-Experten plädieren dagegen für kluge Regeln, die Kinder schützen und zugleich ihre Meinungsfreiheit und digitale Teilhabe sichern.
Weltweit drängen viele Politikerinnen und Politiker darauf, beim Thema Minderjährige im Netz „etwas zu tun“. Einige einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union, etwa Griechenland, haben bereits altersbezogene Beschränkungen für Kinder und Jugendliche auf sozialen Medien beschlossen, die Anfang kommenden Jahres in Kraft treten sollen. Andere Länder prüfen ähnliche Schritte.
Erfahrungen aus Ländern wie dem Vereinigten Königreich und Australien zeigen jedoch schon heute: Zu weitgehende Altersbeschränkungen führen oft dazu, dass Kinder Regeln umgehen und in randständige, deutlich unsicherere Online-Umgebungen abwandern. Australische Entscheidungsträger räumen bislang nicht ein, dass ihre Politik kaum wirkt, sondern setzen auf einen „Canberra-Effekt“ und fordern andere auf, ihrem Beispiel zu folgen, wie Politico EU berichtet.
Erst vor Kurzem haben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus aller Welt Besorgnis (Quelle auf Englisch) über übereilte Entscheidungen zu altersbasierten Social-Media-Verboten geäußert. Daniel Friedlaender von CCIA Europe verwies darauf, dass Save the Children in seiner Stellungnahme (Quelle auf Englisch) für das Jahr zweitausendfünfundzwanzig ebenfalls argumentiert, pauschale Social-Media-Verbote für Kinder könnten „ernste unbeabsichtigte Folgen für Kinder“ haben. Dazu zählt etwa, dass sie keine hilfreichen Informationen und Unterstützungsangebote mehr finden – ein Problem insbesondere für marginalisierte Kinder ohne stabiles soziales Netz im echten Leben.
Vor diesem Hintergrund wirken die jüngsten Empfehlungen (Quelle auf Englisch) des Europarats an die EU-Mitgliedstaaten zu Online-Sicherheit sowie zur Stärkung von Nutzenden und Inhalteanbietenden wie ein frischer Wind. Das Ministerkomitee hat sie am achten April verabschiedet.
Eine Kehrtwende ist das nicht. Die Empfehlungen fordern durchaus, bestehende Pflichten für Plattformen zu verschärfen oder neue einzuführen. Zugleich mahnt der Europarat die EU-Politik, beim Schutz von Europäerinnen und Europäern im Netz – Kinder wie Erwachsene – deren Recht auf Meinungsfreiheit nicht zu beschneiden, andere EU-Verträge nicht zu unterlaufen und keine überzogenen Maßnahmen zu ergreifen. Alle Schritte sollten sich auf belastbare Fakten stützen. Besonders beim heiß diskutierten Thema Altersverifizierung sollten sich Vorgaben vor allem an Plattformen richten, die primär Produkte, Dienste oder Inhalte anbieten, die für Kinder schon offline verboten sind.
Erinnerung: Meinungsfreiheit bleibt unverzichtbar
Die Artikel zwölf und achtzehn der Empfehlungen sind eindeutig: Meinungsfreiheit darf Teile der Bevölkerung durchaus stören, beleidigen oder schockieren. Das rechtfertigt dennoch keine Maßnahmen, die sie einschränken. Stimmen, die den Status quo infrage stellen, sind demnach sogar ein Gewinn für demokratische Gesellschaften.
Später hält Artikel achtzehn fest, dass nicht jedes Risiko im Netz restriktive Maßnahmen rechtfertigt, die das Recht auf Meinungsfreiheit beschneiden könnten. Die Artikel achtunddreißig, vierundvierzig, vierundfünfzig und fünfundfünfzig fordern EU-Mitgliedstaaten außerdem auf, Internetvermittler und Inhaltsanbieter nicht übermäßig unter Druck zu setzen. Sonst könnten sie, so Artikel vierundfünfzig, „faktisch dazu gezwungen werden, im Auftrag staatlicher Behörden als Zensurinstanz für Äußerungen zu handeln“.
Außerdem sollen Internetvermittler, darunter Plattformen, nicht für Inhalte Dritter haftbar gemacht werden, „zu denen sie lediglich den Zugang vermitteln oder die sie übertragen oder speichern“, es sei denn, sie ergreifen nach Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts bewusst keine geeigneten Maßnahmen.
Artikel vierundvierzig bringt den Grundsatz, welche Inhalte als legal gelten sollten, simpel auf den Punkt: „Was offline rechtmäßig ist, muss auch online rechtmäßig sein.“
Was Mitgliedstaaten außer Verboten tun können
Die Empfehlungen ziehen eine naheliegende Schlussfolgerung: Für mehr Sicherheit im Netz braucht es eine Kombination aus vorausschauenden Maßnahmen on- und offline (Artikel neun). Nutzende sollen also nicht nur geschützt, sondern auch befähigt werden, sich selbst zu schützen.
Artikel einundzwanzig verlangt, dass Maßnahmen für den digitalen Raum breitere Aktivitäten in der analogen Welt ergänzen und darauf aufbauen. EU-Mitgliedstaaten brauchen demnach eine umfassende, abgestimmte Strategie, die den Ursachen von Online-Missbrauch nachgeht – etwa sozialen Problemen oder Ungleichheiten. Genannt werden zum Beispiel Bildungsprogramme für digitale Mündigkeit, eine stärkere Förderung von Medien- und Informationskompetenz sowie „Initiativen zur Stärkung von Gemeinschaften“.
Zudem, so die Expertinnen und Experten, müsse die Online-Umgebung sicher, vertrauenswürdig und pluralistisch sein, zugleich aber frei von „nicht gerechtfertigten Eingriffen“ bleiben und den Nutzenden „maximale Autonomie“ sichern (Artikel zwei). Artikel fünf konkretisiert, dass Politik über mehr Transparenz und Rechenschaftspflichten für Plattformen hinaus auch „Ermächtigung in der Gesellschaft“ fördern und das Bewusstsein sowie Wissen der Nutzenden über Risiken im Netz stärken soll.
Artikel sechsundsechzig legt schließlich fest, dass die Stärkung von Nutzenden im Netz über evidenzbasierte Pflichten für Plattformen erreicht werden soll. Dazu zählen erstens nutzerorientierte, personalisierte Gestaltungserlebnisse (Artikel sechsundsechzig Buchstabe a, später in Artikel einundsiebzig wieder aufgegriffen), zweitens Transparenz (Artikel sechsundsechzig Buchstabe b) und drittens faire Verfahren, etwa bei der Moderation von Inhalten (Artikel sechsundsechzig Buchstabe c).
Maßnahmen vermeiden, die Online-Sicherheit schwächen
Einen wichtigen Punkt setzt Artikel zweiundzwanzig: EU-Mitgliedstaaten sollen auf Schritte verzichten, die die Sicherheit der Nutzenden im Netz gefährden oder Chancen auf Schutz und Selbstermächtigung verringern.
Aus meiner Sicht betrifft das nicht nur altersbezogene Social-Media-Verbote, die Kinder entweder zu Regelverstößen oder auf randständige und unsichere Webseiten drängen. Es gilt auch für Vorhaben wie das massenhafte Scannen privater Nachrichten im Rahmen der CSAM-Verordnung oder für „Chatkontrolle zwei Punkt null“ (Quelle auf Englisch), die faktisch ein Ende der verschlüsselten Online-Kommunikation bedeuten könnte.
Empfehlungen zu Kindern: Altersgrenzen nur für bereits offline verbotene Inhalte
Artikel vierundzwanzig bekräftigt den übergeordneten Anspruch der EU, Risiken für Kinder zu bewerten, anzugehen und abzumildern, und hält fest, dass Plattformen mehr tun müssen. Zugleich verlangt er, dass Maßnahmen das Alter von Kindern, besondere Verwundbarkeiten und ihre wachsenden Fähigkeiten berücksichtigen. Zudem müssen sie das Recht der Kinder auf Meinungsfreiheit wahren. Auch das spricht deutlich gegen die Idee, Kinder pauschal von Plattformen auszuschließen.
„24. Maßnahmen zur Bewertung und Bewältigung von Risiken für Kinder, zur Verringerung von Schäden, zur Stärkung und zum Schutz von Kindern müssen in erster Linie dem Wohl des Kindes dienen und das Alter, die Situationen besonderer Verwundbarkeit sowie die sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern berücksichtigen. Solche Maßnahmen müssen ihre Rechte wahren, einschließlich des Rechts auf Meinungsfreiheit und des Rechts auf Privatleben.“
Am spannendsten sind die Artikel fünfundsiebzig und sechsundsiebzig. Dort fordert der Europarat im Kern, dass Plattformen Instrumente zur Verringerung von Risiken für Kinder im Netz bereitstellen und regelmäßig aktualisieren sollen. Maßnahmen wie Altersverifizierung sollen Kinder jedoch vor allem vor Produkten, Diensten und Inhalten schützen, die für sie offline bereits rechtlich verboten sind – und nicht davor, überhaupt online zu sein. Solche Systeme sollen sich daher vor allem an Plattformen richten, „die überwiegend Dienste oder Inhalte anbieten, die zum Schutz von Kindern rechtlich beschränkt sind“.
Insgesamt schließt dieser Abschnitt eine EU-weite Einführung von Altersverifizierungssystemen nicht aus. Er macht aber deutlich, dass solche Instrumente ausschließlich dazu dienen sollten, Kinder von Angeboten fernzuhalten, zu denen sie weder online noch offline Zugang haben dürfen – nicht dazu, ihnen die Nutzung von Plattformen grundsätzlich zu verbieten.
„75. Zusätzlich zu anderen geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung, die Plattformen ergreifen können, und im Einklang mit der Empfehlung [CM/Rec(2018)7](https://search.coe.int/cm/eng?ref=eutechloop.com#%257B%2522CoEReference%2522:%5B%2522CM/Rec%282018%297 %28Quelle auf Englisch%29%2522%5D,%2522CoELanguageId%2522:%5B%2522eng%2522%5D,%2522CoECollection%2522:%5B%2522COE%5FDOC%2522%5D,%2522po%2522:%257B%2522ref%2522:%2522=%2522%257D%257D) über Leitlinien zur Achtung, zum Schutz und zur Verwirklichung der Rechte des Kindes im digitalen Umfeld sollten Staaten den Einsatz wirksamer Systeme zur Altersfeststellung verlangen. Sie sollen sicherstellen, dass Kinder im digitalen Raum vor Produkten, Diensten und Inhalten geschützt werden, die in Bezug auf bestimmte Altersstufen rechtlich beschränkt sind. Insbesondere für Plattformen, die überwiegend Dienste oder Inhalte anbieten, die zum Schutz von Kindern rechtlich beschränkt sind, sollten solche Systeme vorgeschrieben werden. Diese Systeme müssen die Menschenrechte wahren und Methoden nutzen, die die Meinungsfreiheit sowie den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre achten und dem Kindeswohl entsprechen. Bei der Verpflichtung zur Einführung solcher Systeme sollten Staaten Vorkehrungen treffen, damit Kinder nicht in unverhältnismäßiger Weise aus digitalen Räumen ausgeschlossen werden und ihr Recht, sich an Debatten zu Fragen von öffentlichem Interesse zu beteiligen, nicht beschnitten wird. Es müssen außerdem Schutzmechanismen bestehen, damit diese Systeme Menschen in prekären oder diskriminierungsgefährdeten Situationen nicht weiter vom Online-Raum ausschließen oder bestehende Ausgrenzung verschärfen.“
„76. Staaten sollten von Plattformen die Entwicklung, Produktion und regelmäßige Aktualisierung weiterer altersgerechter und wirksamer Instrumente zur Verringerung von Risiken für Kinder im Online-Umfeld verlangen. Solche Instrumente, je nach Fall für Kinder oder für Eltern, müssen in erster Linie dem Wohl des Kindes dienen und unter Berücksichtigung der sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern im Einklang mit ihrem Alter und ihrem Reifegrad entwickelt und eingesetzt werden. Sie dürfen keine diskriminierenden Einstellungen verstärken, nicht in das Recht der Kinder auf Privatsphäre oder ihr Wohl eingreifen und ihnen weder das Recht auf Meinungsfreiheit noch auf Information vorenthalten.“
Dieser Beitrag erschien zuerst bei EU Tech Loop (Quelle auf Englisch) und wird im Rahmen einer Vereinbarung auf Euronews veröffentlicht.