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Frankreichs Verfassungsrat billigt Sterbehilfegesetz und kippt Social-Media-Verbot

Eine Jugendliche schaut am 15. Juni 2026 in London auf ihr Smartphone.
Ein Teenager-Mädchen blickt am 15. Juni 2026 in London auf ihr Smartphone. Copyright  AP Photo/Kin Cheung
Copyright AP Photo/Kin Cheung
Von Olivier Tolachides
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Soziale Netzwerke, Sterbehilfe, Agrarkrise: Die Entscheidungen des französischen Verfassungsrats stehen. Es gab einige Überraschungen.

Verbot von sozialen Netzwerken für unter Fünfzehnjährige aufgehoben

Frankreich hat am Freitag, dem 14., das Verbot sozialer Netzwerke für unter Fünfzehnjährige verworfen. Der Verfassungsrat sieht darin „einen unverhältnismäßigen Eingriff“ in ihre Meinungsfreiheit. Für Frankreichs Präsident Emmanuel Macron ist das ein Rückschlag. Er hatte die Maßnahme zu einer Priorität für das Ende seiner Amtszeit erklärt.

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Als Reaktion beauftragte er Premierminister Sébastien Lecornu, „in kürzestmöglicher Frist eine juristisch belastbare Formulierung auszuarbeiten, die die Entscheidung des Conseil constitutionnel sowie den europäischen Rahmen berücksichtigt“. In einer Mitteilung betont der Élysée, die „Entschlossenheit“ des Staatschefs, diese Reform „bis zum Frühjahr 2027 zum Abschluss zu bringen“, bleibe „vollständig“ bestehen.

Sterbehilfe: Drei Vorbehalte

Frankreichs Verfassungsrat hält indes den Text, der ein Recht auf Hilfe beim Sterben schafft, für verfassungskonform. Die Nationalversammlung hatte das Gesetz am 15. Juli endgültig verabschiedet. Nach jahrelangen Debatten kann es nun verkündet werden.

Es gibt jedoch drei Auslegungsvorbehalte. Für Patienten unter Vormundschaft oder Betreuung, die Hilfe beim Sterben beantragen, muss der Arzt, der über die Zustimmung entscheidet, die Stellungnahmen der verantwortlichen Person „berücksichtigen“. Das Gesetz verlangt zwar die Anhörung des Vormunds, legt aber nicht eindeutig fest, wie stark diese Einschätzung in die Entscheidung einfließen soll.

Die Gewissensklausel gilt nicht nur für das medizinische Personal, das an dem Eingriff beteiligt wäre. Sie erfasst auch Apotheker, die sich weigern, das tödliche Präparat zuzubereiten.

Schließlich nimmt das Gericht private und gemeinnützige Gesundheits-, Medizin- und soziale Einrichtungen von der Pflicht aus, Hilfe beim Sterben in ihren Räumen zu ermöglichen. Vor allem katholische Häuser hatten diese Ausnahme gefordert.

Agrar-Notstandsgesetz: Fast der gesamte Text bestätigt

Der Verfassungsrat hat nahezu den gesamten Text des Agrar-Notstandsgesetzes gebilligt, darunter auch die umstrittenen Teile zur befristeten Ausnahmezulassung verbotener Pestizide und zur Wasserbewirtschaftung.

Nach seiner Einschätzung liegen die Ausnahmen für die vorübergehende Wiedereinführung verbotener Pestizide „im Allgemeininteresse“. Die Zustimmung ist jedoch an zwei Vorbehalte geknüpft: Sie betreffen das genaue Gebiet, in dem die Ausnahme gilt, und die Frist, die die Gesundheitsbehörde für ihre Entscheidung erhält.

Vollständig bestätigt wurden zudem alle Maßnahmen, die den Bau von Wasserreservoirs für die Landwirtschaft erleichtern und die gespeicherten Wassermengen bis 2035 verdoppeln sollen.

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