Lebenslange Olympia-Sperren für russische Athleten aufgehoben

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Der Internationale Sportgerichtshof CAS in Lausanne hat vom IOC verhängte Sperren gegen 28 russische Sportlerinnen und Sportler aufgehoben. Die Teilnahme an den Winterspielen in Pyeongchang steht ihnen nun aber nicht automatisch offen.

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Der Internationale Sportgerichtshof CAS in Lausanne hat die vom Internationalen Olympischen Komitee - IOC - verhängten Olympia-Verbannungen gegen Dutzende Sportler aus Russland aufgehoben. Zur Begründung hieß es unter anderem, daß keine einzelnen Verstöße gegen Anti-Doping-Regeln entdeckt worden seien. Zudem wurde die Beweislage bemängelt.

Das IOC hatte 43 russische Wintersportler und -sportlerinnen von künftigen Olympischen Spielen ausgeschlossen. Sie sollen bei den Winterspielen im russischen Sotschi von organisierten Manipulationen profitiert haben. 42 von ihnen klagten vor dem CAS. 28 der Urteile wurden aufgehoben. Elf weitere Sportler bleiben vorerst nur für die am 9. Februar beginnenden Winterspiele in Südkorea gesperrt. Die Fälle von drei inzwischen zurückgetretenen Biathletinnen werden erst später verhandelt.

Das Urteil führt jetzt nicht automatisch zu einer Olympia-Teilnahme. Die 28 russischen Sportler müssten alle den individuellen Klageweg gehen, um noch in Pyeongchang an den Start gehen zu können. Der Kreml kündigte bereits seine volle Unterstützung für Last-Minute-Teilnahmen an. Russische Sportbehörden stünden deshalb bereits mit dem IOC in Kontakt, sagte Kremlsprecher Dmitri Peskow.

Der Chef des Nationalen Olympische Komitees Russlands, Alexander Schukow, bezeichnete die Entscheidung der CAS-Richter als gerecht. Er sei glücklich, dass das Gericht die Ehre der Sportler wieder hergestellt habe, sagte er.

Zu den jetzt Rehabilitierten gehören Langlauf-Olympiasieger Alexander Legkow, Skeleton-Olympiasieger Alexander Tretjakow und Rodler Albert Demtschenko. Sie dürfen ihre vor vier Jahren in Sotschi gewonnenen Medaillen nun doch behalten.

Der CAS betonte allerdings, daß die Athleten nicht für "unschuldig" erklärt worden seien, sondern daß die Beweislage seines Erachtens nicht ausreichend sei.

 

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