Der ungarische Präsident Tamás Sulyok hat am Samstag die Verfassungsänderung unterschrieben, die am Tag nach ihrem Inkrafttreten sein eigenes Mandat beendet. Zuvor hatte sich Sulyok einen Machtkampf mit Ministerpräsident Péter Magyar geliefert.
Ungarns Präsident Tamás Sulyok hat die von der Regierung vorgegebene Verfassungsänderung nun doch unterzeichnet. Damit stimmt er dem Ende seines eigenen Mandats als Staatspräsident zu.
In einer auf Facebook veröffentlichten Rede nennt das Staatsoberhaupt die erzwungene Verfassungsänderung, die zu seinem Rücktritt führt, beispiellos und beschämend.
"Diese Änderung beendet mit einem einzigen Satz das Mandat des amtierenden Staatspräsidenten. Dieser Satz reiht sich ein in eine Serie erzwungener gordischer Lösungen, die als gravierende und beschämende historische Beispiele für Machtmissbrauch in Erinnerung bleiben werden“, sagte der 70-jährige Sulyok in dem Video.
Der scheidende Präsident - der Kandidat der Fidesz-Partei von Viktor Orban war - kritisierte mit scharfen Worten das Gesetz, das sein Ausscheiden aus dem Amt erzwingt. Der Jurist Sulyok bezeichnete es als Manöver, das Rechtsstaatlichkeit und institutionelle Unabhängigkeit offen verletze und das Wahlrecht beispiellos einschränke. Zugleich räumte er ein, dass eine Verweigerung seiner Unterschrift rechtswidrig gewesen wäre. Deshalb habe er die Verfassungsänderung unterzeichnet.
"Meine Unterschrift ist der letzte Ausdruck meiner Pflichten als Staatspräsident und meines uneingeschränkten Respekts vor dem Amt. Sie zeigt, dass ich Ungarns Grundgesetz ausnahmslos geachtet und nie verletzt habe. Zugleich bleibt sie als Beleg dafür, dass die Grundwerte einer freien Gesellschaft – Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Gewaltenteilung – aus Machtinteresse mit Füßen getreten wurden. Die alleinige Verantwortung für diese Entscheidung trägt die verfassungsändernde Mehrheit“, schloss der scheidende Präsident seine Ansprache.
Ágnes Forsthoffer wird Interimspräsidentin
Nach dem Gesetz endet das Mandat des amtierenden Staatspräsidenten am Tag nach dem Inkrafttreten der Änderung. Von diesem Zeitpunkt an übernimmt Ungarns Parlamentspräsidentin Ágnes Forsthoffer bis zur Wahl eines neuen Staatsoberhaupts das Amt der Interimspräsidentin.
Danach wählt das Parlament einen Präsidenten, dessen Amtszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassung läuft, maximal jedoch fünf Jahre.
Reformen für die Justiz in Ungarn
Die 17. Änderung des Grundgesetzes beendet das Mandat von Staatspräsident Tamás Sulyok. Zudem führt sie eine zeitliche Begrenzung für Mandate von Abgeordneten auf zwölf Jahre beziehungsweise drei Wahlperioden ein, legt für Verfassungsrichter eine Altersgrenze von 70 Jahren fest, ermöglicht die Abberufung der Präsidenten des Obersten Gerichts Kúria und des Landesweiten Justizamts (OBH) auf Initiative von Richtern und schafft die Grundlage für eine Nationale Behörde zur Rückgewinnung und zum Schutz öffentlichen Vermögens.
In den Schluss- und Übergangsbestimmungen der Verfassung fixierten die Abgeordneten eine Passage, die die Absetzung des amtierenden Präsidenten Tamás Sulyok ermöglicht. Péter Magyar hatte schon im Wahlkampf und seit dem Wahlsieg der Tisza-Partei mit einer Zweidrittelmehrheit im April den Präsidenten und andere Politiker in Machtpositionen mehrfach zum Rücktritt aufgefordert – mit der Begründung, sie hätten als Marionetten der Orbán-Regierung agiert.
Die von Justizministerin Márta Görög unterzeichnete Verfassungsänderung führt eine Höchstdauer für Parlamentsmandate ein. Künftig kann nicht mehr gewählt werden, wer bereits mindestens zwölf Jahre Abgeordneter war oder nach drei Wahlen ins Parlament eingezogen ist. Die laufenden Mandate der derzeitigen Abgeordneten bleiben davon unberührt.
Das Gesetz verändert auch die Zusammensetzung des Verfassungsgerichts deutlich. Die Mitglieder des 15-köpfigen Gremiums werden künftig nicht mehr für zwölf, sondern für neun Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt weiterhin mit einer Zweidrittelmehrheit im Parlament. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet das Mandat der Richter. Diese Regel betrifft Verfassungsgerichtspräsident Péter Polt und drei weitere Richter. Künftig wählen nicht mehr die Abgeordneten, sondern die Mitglieder des Gerichts ihren Präsidenten, und zwar für drei Jahre.
Die Änderung stellt zudem die umfassende Prüfkompetenz des Verfassungsgerichts wieder her. Eine 2013 beschlossene Reform hatte die Kontrolle über zentrale Bereiche wie den Staatshaushalt sowie Steuern, Gebühren und Beiträge stark eingeschränkt.
Auch die Regeln zur Wahl und Abberufung der Präsidenten der Kúria und des OBH ändern sich. Richter können künftig nach Maßgabe eines Grundlagengesetzes jeweils bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten für die Spitzenposten benennen. Aus diesem Kreis schlägt der Staatspräsident dem Parlament pro Amt eine Person zur Wahl vor.
Die Amtszeit der Präsidenten von Kúria und OBH verkürzt sich von neun auf sechs Jahre. Die Verfassungsänderung nennt die Gründe für ein vorzeitiges Ende der Amtszeit und eröffnet, ebenfalls per Grundlagengesetz, die Möglichkeit, die Präsidenten auf Initiative der Richter abzuberufen.
In der Verfassung wird außerdem festgeschrieben, dass zum Schutz öffentlichen Vermögens und zur Aufdeckung sowie Rückgewinnung rechtswidrig genutzter staatlicher Güter eine Nationale Behörde für Vermögensrückgewinnung und -schutz eingerichtet wird. Sie arbeitet unabhängig und tritt nach gesetzlicher Regelung als öffentliche Anklagebehörde auf, die die Strafansprüche des Staates durchsetzt. Präsidentin oder Präsident und die Stellvertretungen der Behörde wählt das Parlament mit Zweidrittelmehrheit für sechs Jahre.
Die von der Orbán-Regierung 2023 eingeführte historische Bezeichnung „Vármegye“ für die mit Landkreisen vergleichbare Regionen wird im Grundgesetz wieder in „Megye“ zurückgeführt. Zugleich hält die Verfassung fest, dass der alte Name „Vármegye“ auch nach dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Oktober weiter verwendet werden darf, solange eine Umstellung auf „Megye“ nach den Grundsätzen verantwortungsvoller Haushaltsführung nicht möglich ist.
Zum selben Datum, dem 1. Oktober, wird zudem die Parlamentsgarde aufgelöst.
Die Reform hebt in mehreren Bereichen den Status als Grundgesetz mit Zweidrittelerfordernis auf. Vorschriften über die Verwendung von Staatswappen und Flagge sowie über staatliche Auszeichnungen können künftig mit einfacher Mehrheit geändert werden. Kein Grundgesetz sind außerdem mehr die Gesetze über die Nationale Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörde, die Ungarische Nationalbank und den Staatlichen Rechnungshof, über die Untersuchungsbefugnisse der Parlamentsausschüsse sowie über die grundlegenden Regeln der Steuerlastverteilung und des Rentensystems.
Anders als im ursprünglichen Entwurf bleiben auf Empfehlung des Gesetzgebungsausschusses das Bodenrecht und das Gesetz zum Schutz des nationalen Vermögens weiterhin Grundgesetze, für deren Änderung eine Zweidrittelmehrheit nötig ist.
Die Verfassungsänderung streicht außerdem das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Fiskalrats für das nationale Haushaltsgesetz und schafft die bisherige Definition von „öffentlichem Geld“ ab – bislang galten die Einnahmen, Ausgaben und Forderungen des Staates als öffentliche Mittel. Zur Begründung heißt es, eine solche Festlegung habe den Begriff unnötig verengt und die Durchsetzung des Rechts auf Informationsfreiheit eingeschränkt.
Parlament hat Reform gebilligt
Das Parlament in Budapest hatte die Änderung am 13. Juli 2026 mit 139 Ja- und 6 Nein-Stimmen ohne Enthaltungen angenommen. Eingebracht hatte die Reformen im Namen der Regierung Ministerpräsident Péter Magyar. Die Fraktionen von Fidesz und KDNP boykottierten die Sitzung.
Nach der Präambel des Gesetzes soll die Reform bis zum Inkrafttreten einer neuen Verfassung die institutionellen Voraussetzungen für eine rechtsstaatliche Funktionsweise des Staates sichern und die Grundlagen für die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Demokratie legen. Festgeschrieben ist auch, dass das Parlament Ungarns neue Verfassung nach breiten gesellschaftlichen und fachlichen Konsultationen erarbeiten wird – basierend auf Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Grundrechte.