Der griechische Staatsrat stärkt die Rechte von Schuldnern: Bevor der Staat die Familienwohnung versteigern lässt, muss er prüfen, ob sich Schulden auch mit milderen Maßnahmen eintreiben lassen.
Der griechische Staatsrat schränkt die Zwangsvollstreckung in den Hauptwohnsitz von Schuldnern stärker ein, wenn dieser als Familienwohnung dient und andere Vermögenswerte zur Begleichung der Schulden gegenüber dem Staat ausreichen könnten. Nach einem Beschluss des Sechsten Senats des Staatsrats darf die Wohnung einer Familie nicht zwangsversteigert werden, ohne zuvor zu prüfen, ob es alternative, weniger belastende Möglichkeiten gibt, die ausstehenden Forderungen einzutreiben.
Die Entscheidung betrifft Schulden, die nach dem Kodex für die Einziehung öffentlicher Einnahmen (KEDE) vollstreckt werden. Dazu gehören Forderungen von Finanzämtern, des Staates, der Kommunen, der Sozialversicherungsträger und juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Mehr Möglichkeiten, Versteigerungen anzufechten
Der Staatsrat hat auch das Recht von Schuldnern gestärkt, sich gegen ein Versteigerungsverfahren zu wehren. Dem Beschluss zufolge können Schuldner in jeder Phase des Verfahrens einen Rechtsbehelf einlegen – von der Zustellung des Pfändungsprotokolls bis zur Erstellung des Versteigerungsprogramms.
Bislang galt, dass ein solcher Rechtsbehelf nur in der Anfangsphase und gegen das Pfändungsprotokoll zulässig war. Die neue Auslegung erweitert somit die rechtlichen Möglichkeiten für Schuldner, sich gegen eine Versteigerung zu wehren.
Der Fall vor dem Staatsrat
Die Sache betraf eine Maisonette mit insgesamt 162 Quadratmetern im ersten und zweiten Stock in Moschato bei Athen. Das Objekt gehörte zu 50 Prozent dem Geschäftsführer einer Industrie-AG und zu 50 Prozent seiner Ehefrau.
Der Leiter des Finanzamts FAE Piräus nahm die Immobilie wegen überfälliger Unternehmensschulden gegenüber dem Staat in ein Programm zur Zwangsversteigerung auf.
Der Geschäftsführer wandte sich an das Verwaltungsgericht Athen und beantragte die Aufhebung des Versteigerungsprogramms. Das Gericht gab ihm Recht. Es sah in dem Vorgehen einen Verstoß gegen die Grundsätze guter Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit.
Anschließend legte der Staat Berufung ein. Das Verwaltungsberufungsgericht Athen wies sie zurück.
Warum das Versteigerungsprogramm aufgehoben wurde
Das Verwaltungsberufungsgericht berücksichtigte, dass die betreffende Immobilie der einzige Hauptwohnsitz des Schuldners war, in dem er mit seiner Familie lebte. Gleichzeitig besaß er weitere Immobilien in verschiedenen Regionen des Landes. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Versteigerung der Familienwohnung weder geeignet noch notwendig war, um die ausstehenden Forderungen einzutreiben.
Die Ansprüche des Staates hätten auch mit weniger belastenden Maßnahmen durchgesetzt werden können. Der Staat argumentierte, die zuständige Steuerbehörde habe ihren Ermessensspielraum nach dem KEDE genutzt und sich bewusst für diese Immobilie statt für andere Vermögenswerte des Schuldners entschieden.
Der Staatsrat wies den Antrag des Staates jedoch als unbegründet zurück. Er bestätigte, dass die Entscheidung, gerade diese Wohnung zu versteigern, nicht mit den Grundsätzen vereinbar war, an die die Verwaltung bei ihrem Handeln gebunden ist.
Verfassungsrahmen für den Schutz der Wohnung
In seinem Beschluss betont der Staatsrat, dass die Wohnung ein wichtiger Bestandteil der Menschenwürde, der Sicherheit und der freien Entfaltung des persönlichen und familiären Lebens ist. Deshalb steht sie unter besonderem staatlichem Schutz.
Wie das Gericht hervorhebt, hängt der Schutz des Hauptwohnsitzes mit grundlegenden Menschenrechten zusammen, die der Staat wirksam gewährleisten muss. Dies gilt auch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der griechischen Verfassung. Zudem verweist das höchste Verwaltungsgericht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und ist für alle staatlichen Stellen verbindlich.