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Pflicht zur Bayernhymne: Neue Regelung für Schulen in Bayern

Das bayerische Schloss Neuschwanstein ist vor dem G7-Gipfel in Hohenschwangau, Deutschland, am Freitag, dem 5. Juni 2015, in den Farben der bayerischen Flagge beleuchtet.
Das bayerische Schloss Neuschwanstein ist vor dem G7-Gipfel in Hohenschwangau, Deutschland, am Freitag, dem 5. Juni 2015, in den Farben der bayerischen Flagge beleuchtet. Copyright  AP Photo
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Von Nela Heidner
Zuerst veröffentlicht am
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Ab dem Schuljahr 2026/2027 müssen bayerische Schulen bei Abschlussfeiern mindestens zwei Hymnen spielen, darunter verpflichtend die Bayernhymne. Die Regelung bleibt damit hinter den Forderungen der CSU zurück.

Eigentlich hatte die CSU ursprünglich vorgesehen, alle drei Hymnen – die Nationalhymne, die Europahymne und die Bayernhymne – bei Schulabschlussfeiern verbindlich vorzuschreiben. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte zudem darauf gedrängt, die neue Regelung bereits zum Ende des laufenden Schuljahres einzuführen.

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Daraus wird nur teilweise etwas: Das Kultusministerium unter Ministerin Anna Stolz (Freie Wähler) hat alle weiterführenden Schulen in Bayern per Schreiben verpflichtet, bei Abschlussfeiern die Bayernhymne sowie mindestens eine weitere Hymne zu spielen:

"Ab dem Schuljahr 2026/2027 müssen bei festlichen Schulveranstaltungen zur Verleihung von Abschlusszeugnissen stets die Bayernhymne und mindestens eine weitere Hymne (deutsche Nationalhymne und/oder Europahymne) in würdig-feierlicher Weise in den Festakt integriert werden", heißt es darin.

Das Ministerium erklärte dazu, die Regelung sei das Ergebnis eines "Austauschs mit der Schulfamilie, einschließlich Vertretern verschiedener Verbände".

Wie die Hymnen dargeboten werden – ob vom Band oder durch eine Musikgruppe – liegt "im Ermessen der Schulleitung und richtet sich nach den Möglichkeiten der jeweiligen Schule". Gezwungen zum Mitsingen werde niemand. Durch die Bereitstellung von Textblättern soll den Teilnehmenden jedoch "ein textsicheres Mitsingen ermöglicht werden".

Verunglimpfungen strafbar nach §90a StGB

Das Schreiben enthält zudem einen Hinweis: Das Ministerium erinnert darin an die Einhaltung des §90a StGB, der die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole unter Strafe stellt.

Der Vize-Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Markus Weinberger, kritisierte den Strafrechtshinweis: "Offensichtlich befürchtet das Ministerium, dass die staatlich verordnete Singstunde nicht von allen so bierernst genommen wird wie gewünscht und schwenkt schon mal vorsorglich die Keule des Strafgesetzbuches."

In einigen ostdeutschen Regionen gibt es lokale Regelungen zur Beflaggung an Schulen, etwa in Teilen Sachsen-Anhalts: Im Landkreis Jerichower Land und teilweise auch im Landkreis Mansfeld-Südharz gibt es Beschlüsse, dass Schulen mit Fahnenmast dauerhaft die Deutschlandflagge hissen müssen.

Eine einheitliche bundesweite Regelung oder systematische Erfassung dieser Praxis gibt es jedoch nicht. Die Entscheidung darüber liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer, Kommunen oder Schulträger.

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