In einer Eilentscheidung hat Karlsruhe die Klagen gegen die Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe abgelehnt.
In einer Eilentscheidung hat Karlsruhe die Klagen gegen die Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe abgelehnt. Diese sollte also am 15. März wie geplant in Kraft treten.
Allerdings hatte Bayern bereits angekündigt, die Einführung der berufsbezogenen Impfpflicht verschieben zu wollen.
Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe haben nur in einer vorläufigen Entscheidung geprüft, was die schlimmeren Konsequenzen hätte und sich dagegen entschiedens, die Vorschrift außer Kraft zu setzen. Die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht an sich, wird in einem längeren Verfahren entschieden. Es geht also um eine Regelung für die Zwischenzeit, bis die eigentliche Entscheidung getroffen ist.
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte Menschen und Personen mit besonderem Risiko vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen, bei denen die Gefahr besonders groß ist, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben.
Mehrere EU-Staaten wie Italien und Frankreich haben die Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen bereits. Österreich ist das erste Land mit einer allgemeinen Impfpflicht.
Die berufsbezogene Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, für Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure. Sie alle müssen bis 15. März 2022 nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder kürzlich genesen sind.
Neue Beschäftigte brauchen den Nachweis ab 16. März bei der Einstellung. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.
Fehlt der Nachweis, muss das Gesundheitsamt informiert werden, um den Fall zu untersuchen. Es kann dem Betroffenen dann verbieten, die Einrichtung zu betreten oder seine Tätigkeit weiter auszuüben.
Allerdings gibt es viele Nachfragen zur genauen Umsetzung der Regeln.