Die Parteil fühlte sich von der öffentlichen Bezeichnung als "Prüffall" stigmatisiert – das Wort werde von der Öffentlichkeit als negativ wahrgenommen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass der deutsche Inlandsgeheimdienst die Alternative für Deutschland (AfD) nicht öffentlich einen "Prüffall" nennen darf und gab damit einem Eilantrag der rechtspopulistischen Partei statt.
Die AfD hatte geklagt, dass der Verfassungsschutz die Untersuchung gegen die Partei öffentlich gemacht – und als "Prüffall" bezeichnet hatte. Sie fühlte sich von diesem Vorgehen stigmatisiert – das Wort "Prüffall" werde von der Öffentlichkeit negativ wahrgenommen. Da der Verfassungsschutz sich geweigert hatte, eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterschreiben und von der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens überzeugt war, leiteten die Rechtspopulisten gerichtliche Schritte ein.
Nach dem Gerichtsurteil war die Freude bei der AfD groß. "Die Entscheidung belegt eindrucksvoll, dass das Vorgehen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und insbesondere seines Präsidenten Haldenwang nicht im Einklang mit den Prinzipien des Rechtsstaates steht", so Parteichef Jörg Meuthen.
Eine Partei – oder ein anderer Zusammenschluss von Personen – kann zum Prüffall werden, wenn die Behörden erste Anzeichen für extremistische Bestrebungen erkennen. Eine Beobachtung mit V-Leuten oder anderen nachrichtendienstlichen Mitteln ist nicht erlaubt. Erst wenn sich der Verdacht erhärtet und die Partei zu einem Verdachtsfall wird, wäre das möglich.
Diese inhaltliche Einstufung der AfD seitens der Behörde spielte bei der Entscheidung des Gerichts allerdings keine Rolle. Es ging einzig um die Worte des BfV-Chefs Thomas Haldenwang, der die Entscheidung, dass die AfD als Prüffall eingestuft wurde, am 15. Januar in einer Pressekonferenz öffentlich gemacht hatte.
Die AfD stellt im deutschen Bundestag die drittstärkste Fraktion und ist in allen Landtagen der Bundesrepublik vertreten.