Obwohl Gazprom vor Gericht verloren hat, muss das russische Unternehmen die aufgerufenen rund 40 Millionen Euro vorerst nicht an Polen zahlen. Hintergrund sind ein rechtlicher Graubereich und eine Entscheidung des polnischen Finanzministers.
Eigentlich hat Polen den Rechtsstreit gegen Gazprom im Zusammenhang mit Nord Stream 2 gewonnen und hat demnach einen Anspruch auf umgerechnet rund 40 Millionen Euro. Es befindet sich sogar ausreichend Gazprom-Vermögen auf polnischem Staatsgebiet. Dennoch wird vorerst kein Geld in die polnischen Staatskassen fließen.
Der Grund: eine Grauzone in der rechtlichen Auslegung, wie mit dem seit dem Ukraine-Krieg eingefrorenen Vermögen des russischen Unternehmens umgegangen werden darf. Der weitere Verlauf dieser rechtlichen Blockade dürfte nicht nur die polnische Staatskasse, sondern als Präzedenzfall auch zahlreiche andere Länder und Unternehmen betreffen.
Hintergrund des Konflikts zwischen Gazprom und UOKiK
Ausgangspunkt des Konflikts ist ein Verfahren des polnischen Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz UOKiK im Zusammenhang mit dem Projekt Nord Stream 2.
UOKiK-Präsident Tomasz Chróstny verhängte gegen Gazprom eine Geldbuße von knapp 213 Mio. Złoty (rund 50 Mio. Euro) wegen fehlender Kooperation im Verfahren zum Bau der Pipeline Nord Stream 2. Der Konzern verweigerte die Herausgabe von Unterlagen und Informationen, die klären sollten, ob das Konsortium zur Finanzierung des Projekts rechtmäßig gegründet wurde. UOKiK wertete das Verhalten Gazproms als bewusst und als Versuch, das Verfahren zu behindern, und griff deshalb zur maximal möglichen Sanktion.
Nach mehreren Jahren gerichtlicher Auseinandersetzungen senkten die Gerichte die Strafe auf 174,5 Mio. Złoty (rund 40 Mio. Euro). Nach Zurückweisung der Kassationsbeschwerde wurde die Entscheidung endgültig und vollstreckbar. Von diesem Moment an musste Gazprom die Forderung freiwillig begleichen.
Das geschah jedoch nicht.
Problem bei der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils
Normalerweise würde die Vollstreckungsbehörde Vermögenswerte des Schuldners pfänden und das Geld an den Gläubiger überweisen. Im Fall Gazprom gab es jedoch eine besondere Konstellation.
Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine unterlagen die Vermögenswerte vieler russischer Unternehmen Sanktionen und wurden eingefroren. Eigentümer dürfen darüber nicht frei verfügen. Daraus ergab sich eine grundsätzliche Frage: Darf der Staat aus eingefrorenen Vermögenswerten öffentliche Forderungen vollstrecken?
Auf den ersten Blick wirkt die Antwort klar. Wenn der Eigentümer sein Vermögen nicht nutzen darf, könnte der Staat einen Teil der Mittel zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils einsetzen. Das Sanktionsrecht ist jedoch deutlich komplizierter aufgebaut.
Der Konflikt entspringt den unterschiedlichen Zielen der beiden Rechtssysteme.
Sanktionen sollen die Nutzung von Vermögen verhindern, betroffene Akteure von Finanzquellen abschneiden und wirtschaftlichen Druck aufbauen. Sie dienen grundsätzlich nicht dazu, Vermögen zu übernehmen.
Die Verwaltungsvollstreckung soll dagegen eine Verpflichtung aus einem Verwaltungsakt oder Urteil durchsetzen. Zahlt der Schuldner nicht freiwillig, muss die Behörde Vermögenswerte finden und den Gläubiger befriedigen.
Genau an dieser Schnittstelle entstand der Auslegungsstreit.
Streit zwischen staatlichen Behörden
Eine Auslegung ging davon aus, dass die Sanktionsvorschriften die Freigabe eines Teils der eingefrorenen Vermögenswerte ausschließlich zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils erlauben. Eine andere Position betonte, jede Freigabe von Mitteln würde das Sanktionsregime unterlaufen.
Finanzminister Andrzej Domański musste den Widerspruch zwischen den Behörden klären.
Das Ministerium entschied, dass das geltende Recht keine Freigabe eines Teils der eingefrorenen Vermögenswerte Gazproms allein zum Zweck einer Überweisung in den Staatshaushalt erlaubt.
Der Beschluss hebt das Urteil nicht auf und erlässt die Forderung nicht. Er bedeutet lediglich, dass der Staat derzeit aus genau diesem Vermögen nicht vollstrecken kann.
Umso überraschender wirkt der Kurswechsel des Finanzressorts, weil das Ministerium noch vor wenigen Monaten, im September 2025, gemeinsam mit dem Justizministerium und der Prokuratoria Generalna, die den Staat vor Gericht vertritt, eine Lösung unterstützte, die die Geldbuße aus den eingefrorenen Vermögenswerten decken sollte.
Andrzej Domański legte die Gründe für seine Entscheidung bisher nicht öffentlich dar.
Die Entscheidung des Finanzministeriums rief eine deutliche Reaktion von UOKiK-Präsident Tomasz Chróstny hervor. Er betonte, die Behörde habe den gesamten Instanzenweg durchlaufen, ihre Position vor Gericht verteidigt und einen rechtskräftigen Titel zur Durchsetzung der Forderung erstritten. UOKiK will die Sache jedoch nicht auf sich beruhen lassen. Die Behörde prüft weitere rechtliche Schritte, um die Interessen des Staatsschatzes zu sichern und die Chancen zu erhöhen, das Geld doch noch einzutreiben.
Folgen für den Staat
Die Folgen reichen weit über die Summe von 174,5 Mio. Złoty hinaus.
Der Fall setzt einen wichtigen Präzedenzfall für den Umgang mit eingefrorenen Vermögenswerten. Möglicherweise lassen sich auch andere Forderungen gegenüber russischen Unternehmen praktisch nicht vollstrecken. Das schwächt die Durchsetzungskraft des Staates als Gläubiger.
Für ausländische Investoren hat der Fall noch eine weitere Dimension. Er zeigt, dass selbst bei einem rechtskräftigen Urteil die Vollstreckung von einer sehr komplexen Auslegung von EU-Recht und nationalem Recht abhängen kann.
Braucht es Gesetzesänderungen?
Fachleute weisen seit längerem darauf hin, dass die europäischen Sanktionsregeln vor allem als Instrument der Außenpolitik gedacht waren. Sie entstanden nicht mit Blick auf innerstaatliche Vollstreckungsverfahren.
Der Fall macht den Bedarf deutlich, die Regeln zum Verhältnis zwischen internationalen Sanktionen und nationaler Vollstreckung klarer zu fassen.
Am Ende zeigt der Gazprom-Fall, dass die Handlungsfähigkeit des Staates nicht allein von gewonnenen Prozessen abhängt. Ebenso wichtig sind klare Mechanismen für die Umsetzung von Urteilen. Selbst das eindeutigste Urteil bleibt nur eine rechtliche Feststellung, wenn Instrumente für eine wirksame Vollstreckung fehlen.