Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Polens strikte Abtreibungspolitik hat Rechte einer Frau aus Krakau verletzt. Das Urteil stärkt Frauenrechte in Europa.
Nach pränatalen Tests wurden bei einem Fötus schwere genetische Defekte festgestellt. Die aus Krakau stammende Mutter entschied sich für einen Schwangerschaftsabbruch. Aufgrund eines Urteils des polnischen Verfassungsgerichts von 2020, das solche Eingriffe faktisch unmöglich machte, musste sie die Abtreibung in einer Klinik in den Niederlanden vornehmen lassen.
Die Frau reichte Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für Menschenrechte ein. Die Frau machte geltend, dass sie zum Zeitpunkt des polnischen Urteils in der 15. Schwangerschaftswoche gewesen sei und die medizinischen Tests eindeutig eine genetische Erkrankung des Fötus bestätigt hätten. Sie warf dem polnischen Staat vor, gegen zwei Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen zu haben: Artikel 3, das Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, und Artikel 8, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der EGMR stellte schließlich eine Verletzung von Artikel 8 fest.
Urteil des Verfassungsgerichts von 2020
Am 22. Oktober 2020 erklärte das polnische Verfassungsgericht die Bestimmung für verfassungswidrig, die einen Schwangerschaftsabbruch bei Verdacht auf eine schwere Krankheit oder Behinderung des Fötus erlaubte. Anfang Dezember teilte die Regierung mit, dass das Urteil veröffentlicht werde, sobald die Begründung vorliege.
In dieser Begründung, die erst im Januar 2023 veröffentlicht wurde, betonte das Gericht, „dass ein menschliches Wesen vom Moment der Empfängnis an das Recht auf Leben hat und jeder Mensch – unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand – denselben Wert und Anspruch auf Lebensschutz besitzt“.
Weiter führte das Gericht aus, das polnische Rechtssystem basiere auf diesem Grundsatz und „eine Abtreibung bedeute, dem Kind das Leben zu nehmen“. Daher verstoße die sogenannte eugenische Prämisse gegen diese Prinzipien, und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 des Familienplanungsgesetzes sei verfassungswidrig.
Das Urteil des EGMR
Am 13. November 2025 verkündete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein Urteil und stellte fest, dass Polen gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen habe.
Der Gerichtshof hob hervor, dass der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin vor allem aus der Phase erheblicher Unsicherheit zwischen der Ankündigung des Urteils des Verfassungsgerichts im Jahr 2020 und seiner Veröffentlichung im Jahr 2021 resultierte. In dieser Zeit herrschte Unklarheit, ob Schwangerschaftsabbrüche aufgrund fötaler Anomalien bereits verboten waren oder weiterhin legal durchgeführt werden konnten.
Abtreibungsrecht in Polen
In Polen ist ein Schwangerschaftsabbruch nur zulässig, wenn die Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der Frau gefährdet oder das Ergebnis eines Verbrechens – etwa einer Vergewaltigung – ist. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts von 2020 wurde der bislang häufigste Abtreibungsgrund, nämlich schwere fetale Anomalien, gestrichen.
Im Jahr 2024 legte der Gesundheitsminister fest, dass künftig ein einziges ärztliches Attest, das eine Gefährdung der Gesundheit der Frau bescheinigt, für einen legalen Schwangerschaftsabbruch ausreiche. Krankenhäuser mit einem Vertrag beim Nationalen Gesundheitsfonds (NHF) seien zudem verpflichtet, solche Eingriffe unabhängig von der Gewissensklausel einzelner Ärzte vorzunehmen.
Der Generalstaatsanwalt veröffentlichte ergänzend Richtlinien für den Umgang mit Fällen, in denen ein Schwangerschaftsabbruch verweigert oder ein pharmakologischer Abbruch vorgenommen wird.