Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen Banken keine Zinsen auf Beträge erheben, die nie in die Hände der Kunden gelangt sind. Damit werden die Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucherinnen gestärkt.
Streit um "zusätzliche" Kosten
Der Fall begann in Polen mit einem scheinbar typischen Verbraucherkreditvertrag. Ein Kunde lieh sich Geld von einer Bank, aber nicht der gesamte Betrag floss in seine Tasche. Ein Teil davon wurde für eine - als freiwillig bezeichnete - Kreditversicherung verlangt.
Das Problem ist, dass die Bank nicht nur Zinsen auf das tatsächlich an den Kunden ausgezahlte Geld, sondern auch auf die Versicherungsprämie berechnet.
Der Kunde sagt: Das ist nicht fair
Der Verbraucher zog vor Gericht und beanstandete die Art und Weise, wie der Kredit abgerechnet wurde. Sein Standpunkt war einfach: Da er einen Teil des Geldes nicht in die Hände bekam, wollte er dafür keine Zinsen zahlen.
Der Kreditnehmer verlangte daher, die Verpflichtung ohne die zusätzlichen Kosten, die sich aus dieser Vertragsgestaltung ergeben, zurückzahlen zu können.
Frage an das Gericht
Das polnische Gericht wurde skeptisch und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg eine Vorabfrage vor. Es ging um die Frage, ob die Praxis, die Zinsbasis um die Kosten des Darlehens zu "erweitern", im Einklang mit der EU-Richtlinie steht.
Ein klares Signal aus Luxemburg
Der Gerichtshof antwortete kurz und bündig: nein.
In der Begründung wurde etwas hervorgehoben, was aus Sicht des Kunden recht intuitiv klingt, in der Praxis aber manchmal anders gehandhabt wird. Die Höhe des Kredits ist eine Sache, die Kosten des Kredits eine andere. Sie dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Das bedeutet, dass:
- Zinsen können nur auf den tatsächlich an den Verbraucher gezahlten Betrag erhoben werden dürfen,
- Kosten wie z. B. Versicherungen können nicht zur Zinsbasis "hinzugerechnet" werden.
Banken haben Handlungsspielraum, aber unter Kontrolle
Der EU-Gerichtshof hat den Banken nicht den Weg versperrt, Kosten in den Preis eines Kredits einzubeziehen. Die Institute können dies tun, z. B. durch höhere Zinssätze für das gesamte Angebot. Es gibt nur eine Bedingung: Alles muss transparent sein und mit den Definitionen des EU-Rechts übereinstimmen.
Änderungen, die für die Kreditnehmer spürbar sein werden
Das Urteil stärkt die Position der Verbraucher und Verbraucherinnen. Es zeigt, dass die Gestaltung eines Kreditvertrags nicht auf Kosten der Transparenz "kreativ" sein darf.
In der Praxis könnte es eine Welle der Überprüfung bereits abgeschlossener Verträge bedeuten - vor allem dann, wenn die Zinsen auf Beträge berechnet wurden, die der Kunde oder die Kundin nie tatsächlich gesehen hat.
Mehr Transparenz auf dem Markt
Aus der Sicht des Marktes geht es hier um mehr als nur einen Streitfall. Die EU-Vorschriften sollen dafür sorgen, dass Kreditangebote vergleichbar werden und Indikatoren wie der effektive Jahreszins die Kosten tatsächlich widerspiegeln.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist ein weiteres Signal dafür, dass Vertragstransparenz kein Beiwerk, sondern eine rechtliche Verpflichtung ist.