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Urteil: Putins Autokratie rechtfertigt nicht das Einfrieren von Firmenvermögen

Russlands Sicherheitsrats-Vize Dmitri Medwedew (Mitte) leitet am Freitag, 31. Juli 2026, eine Sitzung zu Gegenmaßnahmen gegen westliche Sanktionen.
Der stellv. Vorsitzende des russischen Sicherheitsrats Dmitri Medwedew (Mitte) leitet am 31. Juli 2026 eine Sitzung zu westlichen Sanktionen gegen russische Firmen. Copyright  AP Photo/Oleg Molchanov
Copyright AP Photo/Oleg Molchanov
Von Luca Bertuzzi
Zuerst veröffentlicht am
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Autokratische Herrschaft allein reicht laut EU-Gerichtshof nicht, um Vermögen russlandnaher Firmen einzufrieren. Behörden brauchen objektive Belege tatsächlicher Kontrolle.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag entschieden, dass das autokratische System in Russland für sich genommen nicht ausreicht, um das Einfrieren der Vermögenswerte eines Unternehmens zu rechtfertigen, das nur indirekt mit einer von EU-Sanktionen betroffenen Person verbunden ist. Für eine solche Maßnahme sind objektive und belastbare Beweise nötig.

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Brüssel hat derzeit rund 3.000 Organisationen und Einzelpersonen auf eine Sanktionsliste gesetzt. Sie gelten als Teil des russischen militärisch-industriellen Komplexes, der an der Invasion in die Ukraine beteiligt ist. Die Liste soll am 15. September verlängert werden.

Das Urteil zieht klare Grenzen für nationale Behörden. Sie dürfen Vermögen von nicht direkt gelisteten Unternehmen nur einfrieren, wenn deren Verbindung zu einer sanktionierten Person ausreichend belegt ist.

Im konkreten Fall geht es um Inter Rao Lietuva, ein litauisches Stromunternehmen. Die Behörden nahmen die Firma in die nationale Liste für Vermögenssperren auf, obwohl sie von den EU-Sanktionen gegen Russland nicht unmittelbar erfasst ist.

Die litauischen Behörden argumentierten, die Eigentümerstruktur stelle eine ausreichende Verbindung zu sanktionierten Personen her und rechtfertige daher die Sperre. 51 % der Anteile gehören Rao Nordic, einem in Finnland registrierten Unternehmen, das vollständig PJSC Inter RAO gehört, einem großen russischen Energiekonzern in Staatsbesitz.

Weil der Konzern letztlich vom russischen Staat kontrolliert wird, kamen die Behörden zu dem Schluss, er stehe damit auch unter indirekter Kontrolle von Präsident Wladimir Putin, für den selbst EU-Sanktionen gelten.

Der EuGH wies diese Argumentation zurück. Restriktive Maßnahmen müssen auf einem nachgewiesenen Einfluss auf das betroffene Unternehmen beruhen, gestützt auf objektive und hinreichend belastbare Beweise.

Nach Auffassung des Gerichts reicht es daher nicht aus, dass das politische System Russlands autokratisch und oligarchisch ist und Putin faktisch nahezu unbegrenzte Macht verleiht. Allein daraus lässt sich keine ausreichende Kontrolle über das Unternehmen ableiten.

Gleichzeitig dürfen nationale Behörden alle relevanten Informationen berücksichtigen, um die tatsächliche Kontrolle zu bewerten. Das gilt auch für informelle Einflussnahme durch andere Personen oder Unternehmen, die den EU-Sanktionen unterliegen.

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