Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte von Verbrauchern, die nach nicht angetretenen Flügen von den Airlines Geld zurückhaben wollen. Die Luxemburger Richter bestätigten, dass in Deutschland Sondergebühren bei Anträgen auf Erstattung ausgeschlossen werden. Außerdem verpflichtete der EuGH Fluglinien, Steuer, Gebühren und Zuschläge im Flugpreis genau auszuweisen.
Der EuGH urteilt über eine Praxis, die der klammen Air Berlin regelmäßig Erträge geliefert hat – Aktie im Sunkflug https://t.co/UbPBOqnDNfpic.twitter.com/ZU7l0Wf1zr
— DER AKTIONÄR (@aktionaer) 6. Juli 2017
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Air Berlin geklagt, weil die Fluglinie eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhebt, wenn ein Passagier einen Spartarif-Flug storniert oder nicht antritt. Außerdem kritisierten sie, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau genug aufgeschlüsselt wurden. Das ist wichtig, weil Kunden zumindest diese Zusatzkosten nach einem nicht angetretenen Flug zum Teil zurückverlangen können.
Konsumentenschützer klagten #AirBerlin. EuGH urteilte: „Fluglinien müssen #EU-weit kostenloses Storno ermöglichen.“https://t.co/Sle5CU5QEF
— Ö1 Journale (@oe1journale) 6. Juli 2017
Der mit der Sache betraute Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Luxemburger EU-Richtern zwei Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. Aus Sicht des BGH darf nach deutschem Recht keine Bearbeitungsgebühr wie bei Air
Berlin verlangt werden, weil sie Verbraucher einseitig benachteiligen würde.
su mit dpa