Das Sturmtief "Elli" legt vielerorts den Verkehr lahm. Züge fallen aus, Straßen sind gesperrt, der Weg zur Arbeit wird zur Herausforderung. Doch welche Folgen hat das Winterchaos arbeitsrechtlich? Ein Überblick über die Rechtslage.
Vorab die schlechte Nachricht: Ein Recht darauf, wegen Schnee oder Eis zu Hause zu bleiben, gibt es in der Arbeitswelt nicht. Auch bei extremen Wetterlagen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice. Wer ohne Absprache einfach zu Hause bleibt, riskiert hingegen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
"Arbeiten im Homeoffice ist grundsätzlich nur mit Einverständnis des Arbeitgebers erlaubt. Man kann seine Vorgesetzte daher fragen, ob man wegen des Wetters von zu Hause arbeiten darf", so die Arbeitsrechtlerin Nicole Mutschke im Gespräch mit dem Spiegel.
Wegrisiko bei Verspätungen
Bei Verspätung gilt grundsätzlich: Beschäftigte tragen das sogenannte Wegerisiko selbst. Sie sind dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen - auch bei Schnee, Sturm, Stau oder ausgefallenen Verkehrsmitteln. Kommt jemand zu spät, muss der Arbeitgeber für diese Zeit in der Regel keinen Lohn zahlen, so die IG Metall.
Der Arbeitgeber kann jedoch grundsätzlich nicht einseitig verlangen, dass ausgefallene Arbeitszeit nachgearbeitet wird, wie der Gewerkschaftsjurist Till Bender von der DGB Rechtsschutz GmbH erklärt.
Anders ist sei die Lage, wenn beim Arbeitgeber ein Überstundenkonto geführt wird. In diesem Fall können ausgefallene Stunden als Minusstunden verbucht und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Niemand könne jedoch gezwungen werden, die morgens ausgefallene Arbeitszeit am Abend dranzuhängen
Immerhin: Eine Kündigung wegen wetterbedingter Verspätung ist nicht ohne Weiteres möglich. In der Regel steht zunächst eine Abmahnung - und auch die nur, wenn dem Beschäftigten ein vorwerfbares Verhalten angelastet werden kann.
Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie starkem Schneefall oder Glatteis ist das meist nicht der Fall. Wer seinen Arbeitgeber frühzeitig über die Verspätung informiert, ist laut der Arbeitsrechtlerin Mutschke rechtlich auf der sicheren Seite.
Probleme für Pendler
Für viele Beschäftigte stellt sich die Frage allerdings gar nicht erst theoretisch, denn der Weg zur Arbeit wird in den kommenden Tagen für zahlreiche Pendler ganz konkret zum Problem.
Diese müssen sich in den kommenden Tagen vielerorts auf erhebliche Einschränkungen einstellen. Die Deutsche Bahn rechnet insbesondere im Norden und Nordosten Deutschlands mit spürbaren Beeinträchtigungen.
Als Vorsichtsmaßnahme reduziert die Bahn seit Donnerstagnachmittag das Fernverkehrsangebot in betroffenen Regionen. Zudem wird auf vielen Strecken die Geschwindigkeit der Züge gedrosselt, was zu Fahrzeitverlängerungen von rund 30 Minuten führen kann.
Ganz allein gelassen werden Fahrgäste jedoch nicht: Alle Reisenden, die bis einschließlich 7. Januar 2026 ein Ticket für eine Fahrt zwischen dem 8. und 10. Januar 2026 gekauft haben und ihre Reise wegen der Winterwitterung verschieben möchten, können das Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben, auch bei geänderter Streckenführung. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden.
Darüber hinaus ermöglicht eine Sonderkulanz, die Reise vorzuziehen und bereits früher anzutreten. Zusätzlich gelten die regulären Fahrgastrechte, etwa die Möglichkeit einer Ticketerstattung unter bestimmten Voraussetzungen.
Schulen bleiben geschlossen
Anders als viele Arbeitnehmer freuen sich aktuell zahlreiche Schüler über Schneefrei. In Bremen und Hamburg bleiben die Schulen flächendeckend geschlossen. Auch in Teilen von Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein fällt der Unterricht aus. In Berlin und Brandenburg kommt es regional ebenfalls zu Schulschließungen. Häufig sind davon auch Kitas betroffen.
Für berufstätige Eltern kann das aber zu einem zusätzlichen Problem werden: der Kinderbetreuung. Arbeitsrechtlich gilt hier, dass Eltern grundsätzlich selbst für eine Betreuung sorgen müssen. Müssen sie ihr Kind aus der Kita abholen und können deshalb nicht weiterarbeiten, besteht kein Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit.
Grundsätzlich gilt: "Ohne Arbeit kein Lohn." Das stellt auch die Gewerkschaft ver.di klar. Wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht vollständig erbracht, darf der Arbeitgeber das Gehalt entsprechend kürzen.
Vieles liegt im Ermessen der Arbeitgeber
Im Fall von Schneechaos gibt es im Arbeitsrecht nur wenige Regelungen, die Beschäftigten erlauben, weniger zu arbeiten oder kurzfristig von zu Hause aus zu arbeiten.
Was jedoch fast immer hilft, ist ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber. Wer seine persönliche Situation frühzeitig kommuniziert, stößt in vielen Fällen auf Verständnis. Oft lassen sich individuelle Lösungen finden, wenn beide Seiten gesprächsbereit sind.
So kann es etwa möglich sein, die ausgefallene Arbeitszeit an einem anderen Tag nachzuholen oder nach Absprache auf Urlaub anzurechnen. Auch flexible Arbeitszeiten oder temporäres Arbeiten im Homeoffice können Teil eines Kompromisses sein, sofern der Betrieb dies zulässt.