Von Stefan Grobe
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Fahrschulen können nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden
Fahrunterricht kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden.
Es handele sich um einen spezialisierten Unterricht, der nicht mit Schul- und Hochschulausbildung vergleichbar sei.
Nach Meinung des Klägers, einer Fahrschule aus Deutschland, gehört Autofahren zur Allgemeinbildung.
Viele Menschen seien als Fahrer oder Pendler beruflich auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.