EuGH schränkt "Recht auf das Vergessenwerden" ein

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Von Stefan Grobe
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EuGH schränkt "Recht auf das Vergessenwerden" ein. Urteil im Sinne von Google

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Ein Internet-Nutzer auf der Suche nach Informationen. Seine vermutlich erste Anlaufstelle ist die Suchmaschine Google.

Seit einem Urteil von 2015 hat jeder Nutzer das Recht, von Google das Löschen von Artikeln zu verlangen, wenn sie aus seiner Sicht heikle, irrelevante oder schädigende Informationen enthalten.

Der Europäische Gerichtshof stellte jetzt klar, das dieses "Recht auf das Vergessenwerden" nicht global gilt, sondern nur in der Europäischen Union.

Das Gericht hatte über zwei unterschiedlichen Streitfälle aus Frankreich zu befinden.

In beiden entschieden die Richter im Sinne von Google und setzten dem Recht auf das Vergessenwerden Schranken.

Das Ganze sei nachvollziehbar, wenn man sich andere Regionen wie China und Russland vorstellte, die ihren Internet-Filter weltweit durchgesetzt sehen wollten, meint der Anwalt Patrick van Eecke.

Europa würde das ablehnen. Und daher sei das Luxemburger Urteil ausgewogen.

Das Recht auf das Vergessenwerden bezieht sich aber weiter nur auf Such-Ergebnisse.

Der Abgeordnete Patrick Breyer von der deutschen Piraten-Partei meinte zu dem Urteil, unzulässige Informationen sollten dort gelöscht werden, wo sie gespeichert seien. Zulässige Informationen sollten auffindbar bleiben.

Nach Meinung der Richter muss beim Datenlöschen auch die Rolle einer Person im öffentlichen Leben einzubeziehen sein.

Suchmaschinenbetreiber müssten ihre Entscheidung auf Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls treffen.

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