Die Kommission will ein Digitalnetzgesetz, das die EECC von 2018 ersetzt. Der Entwurf schürt Streit: weniger Frequenzhoheit, Kupferausstieg bis 2035 und 'freiwillige' Schlichtungshintertür für de facto Netzgebühren.
Die Europäische Kommission hat nun den Entwurf des Digital Networks Act (DNA) vorgelegt. Es dürfte eine der wichtigsten Gesetzesinitiativen dieses Jahres sein. Der DNA soll den Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (EECC) von 2018 ersetzen.
Der EECC wurde 2018 verabschiedet; bis Dezember 2020 sollten die Mitgliedstaaten ihn in nationales Recht überführen. Am Ende dauerte die vollständige Umsetzung sechs Jahre. Die Kommission räumt selbst ein, sie „sei erst 2024 abgeschlossen worden“ (DNA (4)).
Eine Einigung über den DNA wird alles andere als leicht. Mit dem Gesetz würde die Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung des Funkspektrums schrumpfen. Bis 2035 soll zudem der große und teure Umstieg von Kupfer- auf Glasfasernetze abgeschlossen sein. Und Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Internetgemeinschaft dürften einen weiteren Versuch zurückweisen, über einen „freiwilligen Schlichtungsmechanismus“ de facto Netzgebühren einzuführen.
Weniger Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Nutzung des Funkspektrums
Das Funkspektrum ist derzeit eine knappe öffentliche Ressource, die vor allem auf Ebene der Mitgliedstaaten verwaltet wird. Nationale Behörden entscheiden maßgeblich über die Zuteilung von Frequenzen, Auktionsbedingungen und die Laufzeit von Lizenzen, im Rahmen der EU-Vorgaben.
Der DNA-Entwurf stellt das infrage. Er argumentiert, „nationale Grenzen seien für die optimale Nutzung des Funkspektrums zunehmend irrelevant“ (DNA (71)), und drängt auf Koordinierung auf EU-Ebene. Zudem setzt der DNA auf geteilten Spektrumzugang als Standard, nach dem Prinzip „use it or share it“.
Für die Branche bedeuten diese Vorschläge besser planbare Rahmenbedingungen – mit stärker harmonisierten und länger laufenden Spektrumrechten. Die Mitgliedstaaten werden ihre Entscheidungsfreiheit jedoch kaum bereitwillig und einfach aufgeben.
EU-weite Satellitenzulassung
Der DNA skizziert außerdem eine Genehmigung für Satellitenfunk auf EU-Ebene (Artikel 36–45). Für europäische Satellitenbetreiber würden damit die Regeln für den Betrieb in der gesamten EU einfacher. Bisher liefen Genehmigungen über die Mitgliedstaaten.
Für Anbieter aus Drittstaaten könnten die Hürden steigen. Die EU betont offen, dass sie Technologie aus Europa bevorzugt. Was früher auf Ebene der Mitgliedstaaten entschieden wurde, läge dann bei einer eigenen gesamteuropäischen Behörde. SpaceX dürfte es in Brüssel womöglich schwerer haben, eine Genehmigung zu bekommen als etwa in Rom.
Jupiter und Stier: keine ex ante-Wettbewerbsregeln für elektronische Kommunikation (langfristig)
Wie erwartet verspricht der DNA-Entwurf, Telekom-Fusionen zu erleichtern und die Regulierungslast insgesamt zu verringern.
Im Unterschied zu digitalen Diensten, die ex ante-Instrumenten wie dem Digital Markets Act unterliegen, soll der Telekommunikationssektor langfristig nur noch nach Wettbewerbsrecht beurteilt werden (DNA (20)):
„Es ist notwendig, künftige sektorspezifische ex ante-Regeln zu reduzieren, wenn sich der Wettbewerb in den Märkten entwickelt, und letztlich sicherzustellen, dass elektronische Kommunikation allein durch das Wettbewerbsrecht geregelt wird.“
Schlupflöcher für de facto Netzgebühren
Europäische Telekommunikationsunternehmen drängen seit Langem auf Netzgebühren – auch „fair share“ genannt – für Inhalteanbieter, die hohes Datenaufkommen verursachen. Der Haken: Ein großer Teil der Umsätze und des Wachstums der Telekomunternehmen entsteht genau durch den Internetverkehr, den diese Dienste auslösen. Ohne populäre Inhalteangebote wäre die Nachfrage nach Telekommunikationsdienstleistungen deutlich geringer.
Hinzu kommt: Telekomanbieter verdienen bereits ihr Geld, indem sie Verbraucherinnen und Verbraucher für ihre Dienste zur Kasse bitten. Der Appetit kommt beim Essen. Entsprechend drängen die Unternehmen weiter auf Gebühren für Inhalteanbieter, ohne viel darüber nachzudenken, wie sich das auf Kundinnen und Kunden auswirkt. Zusätzliche Kosten werden üblicherweise an sie weitergegeben.
Die „fair share“-Idee wurde bereits mehrfach verworfen. Die Kommission hat ihren Ansatz deshalb abgeschwächt und sie kurzerhand umetikettiert als „neue Mechanismen zur Streitbeilegung bei IP-Interconnection“. Aus der kühnen, aber unpopulären Forderung, Inhalteanbieter schlicht zur Kasse zu bitten, wurde der Ruf nach behördlicher Aufsicht über Streitfälle zwischen Telekomunternehmen und Inhalteanbietern.
Nachdem eine breite Gruppe europäischer Akteure – von Zivilgesellschaft und Verbraucher-Organisationen (der DNA-Text hält fest, „Internetgemeinschaft und Verbrauchergruppen lehnten Änderungen an den Regeln des offenen Internets ab, weil sie aus ihrer Sicht das Risiko eines Zweiklassen-Internets bergen“) bis hin zu Mitgliedstaaten – die neuen Streitbeilegungsmechanismen als unnötig und schädlich kritisiert hatte, steht dieselbe Idee weiterhin in den Artikeln 191–193 des DNA.
In Brüssel greift immer öfter der gleiche Mechanismus, um in der Öffentlichkeit abgelehnte Ideen doch noch durchzusetzen. Erstens werden nach der Verabschiedung eines Gesetzes Leitlinien nachgeschoben; sie können strenger sein als der Text selbst. Zweitens wird ein „freiwilliger“ Mechanismus (oder Leitlinien) eingeführt, dem Unternehmen besser beitreten, wenn sie nicht unter noch schärfere Aufsicht geraten wollen. Drittens bleibt dieser freiwillige Mechanismus bewusst vage, um mehr Einfluss zu gewinnen. Am Ende ist der Kreis geschlossen: Die verworfene Idee kommt dennoch, nur unter anderem Namen.
Genau das passiert beim „fair share“ beziehungsweise bei Netzgebühren im DNA-Entwurf:
- Artikel 191 sieht vor, dass BEREC (Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) zunächst Leitlinien ausarbeitet.
- Artikel 192 bestimmt, dass auf Antrag eines Anbieters (gemeint sind Telekomunternehmen) ein Treffen unter Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde stattfindet.
- Innerhalb einer Woche informiert die nationale Regulierungsbehörde BEREC über den Fall, und innerhalb von zwei Monaten legt BEREC eine Stellungnahme vor (Artikel 192 (1) (2)).
- Innerhalb von drei Monaten kommen die Parteien erneut zusammen. Die nationale Behörde fasst die Positionen zusammen und empfiehlt nächste Schritte sowie Inhalte für eine Einigung (Artikel 192 (3)).
Was passiert, wenn keine Einigung zustande kommt? Artikel 192(3)(d) des DNA verweist auf „Optionen der nationalen Regulierungsbehörde für eine wirksame Zusammenarbeit“. „Optionen“ bleibt vage und könnte Tür und Tor öffnen für de facto Netzgebühren gegenüber Inhalteanbietern, ganz ohne politischen Beschluss.
Diese Geschichte wurde zuerst auf EU Tech Loop veröffentlicht und im Rahmen einer Vereinbarung von Euronews übernommen.