Bundesarbeitsgericht entscheidet über Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

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Von Euronews
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Das Bundesarbeitsgericht verhandelt den Fall einer Verkäuferin, die für die Drogeriekette Müller arbeitet. Ihr wurde verboten, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen. Die junge Frau fühlt sich dadurch diskriminiert und in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt.

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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entscheidet darüber, ob Arbeitgeber ihren Angestellten verbieten dürfen, während der Arbeitszeiten ein Kopftuch zu tragen.

Einer Verkäuferin ist von ihrem Arbeitgeber, der Drogeriekette Müller, verboten worden während der Arbeit ihr Kopftuch zu tragen. Die Angestellten müssen sich Angaben des Drogeriemarkts zufolge während ihrer Arbeitszeit religiös neutral präsentieren.

Als die Verkäuferin aus der Elternzeit zurückkehrte, trug sie aber ein Kopftuch - vorher hatte sie das nicht getan. Ihr Arbeitgeber im fränkischen Ansbach war damit nicht einverstanden. Die junge Frau musste einer Arbeit ohne Kundenkontakt nachgehen. Sie wollte aber lieber weiterhin im Verkauf arbeiten. Müller verweigerte ihr dies, deswegen blieb sie zuhause.

Das Bundesarbeitsgericht soll nun über den Fall entscheiden, da die Verkäuferin Gehaltsansprüche geltend macht.

Es gab schon Urteile in ähnlichen Fällen

Die Drogeriemarktkette Müller beruft sich auf die unternehmerische Freiheit, darüber zu entscheiden, wie sich das Unternehmen Kunden gegenüber darstellt. Laut der Drogeriekette sei es "ein legitimes Unternehmensziel, sich weltanschaulich, politisch und religiös neutral zu stellen, indem das sichtbare Tragen entsprechender Zeichen unternehmensintern untersagt wird." Das gelte für alle Mitarbeiter.

Demgegenüber steht das Recht auf Religionsfreiheit. Der Anwalt der Verkäuferin bekam mit seiner Argumentation in erster und zweiter Instanz Recht.

Die Begründung der Richter des Nürnberger Arbeitsgerichts: Es gebe ein früheres Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Damals entschied das Gericht, dass die Religionsfreiheit von Angestellten nur dann einschränkbar sei, wenn der Arbeitgeber deutliche Nachteile durch die Zurschaustellung religöser Zugehörigkeit erleide.

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