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Bundesgerichtshof entscheidet: Birkenstocks sind keine Kunst

Eine Birkenstock-Sandale ist in einem Birkenstock-Geschäft in Frankfurt am Main abgebildet, 4. Oktober 2023.
Eine Birkenstock-Sandale ist in einem Birkenstock-Geschäft in Frankfurt am Main abgebildet, 4. Oktober 2023. Copyright  AP Photo
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Von Jonny Walfisz mit AP
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Können Sandalen Kunst sein? Birkenstock sagt ja, der Bundesgerichtshof nein.

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Bequem, praktisch, stylisch, vielleicht sogar... Kunst? Birkenstock-Sandalen sind nicht nur treue Wegbegleiter vieler Deutschen, mit oder ohne Socken, sondern nun auch in komplexe Gerichtsverfahren verwickelt.

Die kultige Schuhmarke mit den Korksohlen hatte eine kleine Meinungsverschiedenheit mit niemand geringerem als dem Bundesgerichtshof. Gestern wurde entschlossen, dass Birkenstocks nur Schuhe sind. Klingt logisch, musste aber nach einem Rechtsstreit klargestellt werden.

Das 1774 gegründete Unternehmen mit Hauptsitz in Linz am Rhein hatte gegen drei Konkurrenten geklagt, die Sandalen verkauften, welche den Birkenstock-Sandalen sehr ähnlich waren.

Birkenstock-Sandalen seien nicht nur Schuhwerk, sondern "urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst", die nicht nachgeahmt werden dürften. Rechtlich genießen Kunstwerke einen stärkeren und länger andauernden Schutz des geistigen Eigentums als Konsumgüter.

Das Unternehmen beantragte eine einstweilige Verfügung, um seine Konkurrenten an der Herstellung von Nachahmungen zu hindern und sie anzuweisen, die bereits auf dem Markt befindlichen Sandalen zurückzurufen. Um welche Unternehmen es sich handelt, wurde nicht veröffentlicht.

Birkenstocks in einem Frankfurter Geschäft
Birkenstocks in einem Frankfurter Geschäft AP Photo

Ein Landgericht in Köln hatte die Schuhe zunächst als Werke der angewandten Kunst anerkannt und die Bescheide erlassen, doch das Oberlandesgericht Köln hob die Bescheide in der Berufung auf. Was Kunst ist, liegt nun mal im Auge des Betrachters.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Oberlandesgerichts an und wies die Klage ab. Im Urteil wurde erklärt, dass ein Produkt nicht urheberrechtlich geschützt werden kann, wenn "technische Erfordernisse, Vorschriften oder sonstige Zwänge das Design bestimmen".

"Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst - wie für alle anderen Arten von Werken - darf die Gestaltungshöhe nicht zu niedrig sein", schrieb das Gericht. "Für den urheberrechtlichen Schutz muss eine Gestaltungshöhe erreicht werden, die Individualität erkennen lässt."

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