Gericht will entscheiden: Wer zahlt für Corona-Rückholflüge?

Die Besatzung eines "South African Airlines" Fluges posiert nach ihrem vorerst letzten Flug aus Kapstadt in Schutzkleidung in Frankfurt, 24.04.2020.
Die Besatzung eines "South African Airlines" Fluges posiert nach ihrem vorerst letzten Flug aus Kapstadt in Schutzkleidung in Frankfurt, 24.04.2020. Copyright Silas Stein/dpa via AP
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Von Euronews mit dpa
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Anhand zweier Beispielklagen wird das Verwaltungsgericht Berlin darüber entscheiden, ob eine Kostenbeteiligung der freiwilligen Rückkehrer:innen berechtigt ist.

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In einer einmaligen Aktion im Frühjahr 2020 hatte die deutsche Regierung 270 Rückflüge aus dem Ausland gechartert, um deutsche Staatsbürger:innen wegen der Corona-Pandemie zurückzuholen. 

Zehntausende Deutsche wurden so auf freiwilliger Basis ausgeflogen. Ungeklärt ist bislang die Frage der Kostenbeteiligung. Denn die forderte die Regierung im Nachhinein von den Tourist:innen.

Anhand von zwei Beispielklagen will das Verwaltungsgericht Berlin möglicherweise an diesem Freitag ein Urteil fällen.

Insgesamt wehren sich 140 Menschen, die von der Rückholaktion profitiert haben, gegen die Rückzahlung eines Teils der angefallenen Kosten. Diese belaufen sich auf knapp 40 Prozent des tatsächlichen Ticketspreises, die zugrunde liegende Kalkulation basierte auf dem Preis für günstige Economy-Tickets für die jeweiligen Regionen.

Für Flüge von den Kanarischen Inseln und Nordafrika müssen beispielsweise 200 Euro gezahlt werden, für das südliche Afrika und die Karibik 500 Euro, Rückkehrer:innen aus Südamerika und Asien müssen 600 Euro zahlen, und wer aus Neuseeland, Australien oder von einer Südseeinsel zurückgeholt wurde, soll nun 1.000 Euro bezahlen. Insgesamt wurden 67.000 Menschen zurückgeholt.

Für die Kläger ist das ein Unding. Ihnen seien durch den Lockdown erhebliche Kosten entstanden, die sie nicht ersetzt bekämen. Zusätzliche Kosten -wie für die Flugtickets- seien daher nicht tragbar. Einige bemängeln auch die pauschalisierten Ticketpreise. Sie argumentieren, dass sie sich selbst wesentlich günstigere Rückflüge besorgt hätten. 

Tourist:innen, die bislang nicht gegen die Kostenbeteiligung vor Gericht gezogen sind, hätten von einem Urteil in diesem Fall ersteinmal nichts.

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