Kuhmaske verstößt nicht gegen Verhüllungsverbot

Mann mit Ganzkörper-Kuhkostüm 2018
Mann mit Ganzkörper-Kuhkostüm 2018 Copyright VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN, VGT.AT
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Von Euronews mit Afp
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Geklagt hatte ein Tierschutzaktivist, der 2018 bei einer Veranstaltung im Ganzkörper-Kuhkostüm samt Maske gegen die Bedingungen in der Milchproduktion protestiert hatte und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

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Mit einer Kuhmaske gegen Massentierhaltung zu demonstrieren verstößt nicht gegen das in Österreich geltende Verhüllungsverbot, das hat der österreichische Verfassungsgerichtshof entschieden.

Geklagt hatte ein Tierschutzaktivist, der zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Er hatte 2018 bei einer Veranstaltung im Ganzkörper-Kuhkostüm samt Glocke und Maske gegen die Bedingungen in der Milchproduktion protestiert und war von Polizeibeamten in Gewahrsam und gemaßregelt worden.

Der Gerichtshof gab der Beschwerde gegen den Strafentscheid nun statt und hob das Urteil auf. In Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung müsse nämlich auch das Einsetzen von Stilmitteln "wie hier einer Tiermaske" erlaubt sein.

Das vom damaligen ÖVP-Außenminister Sebastian Kurz imitierte Verhüllungsverbot war im Oktober 2017 in Kraft getreten, um Frauen das Tragen von Burka und Nikab zu verbieten.

Allerdings ist im Gesetzestext nicht von Religion, sondern einer Gesichtsverschleierung die Rede. Ausgenommen sind medizinische, künstlerische oder traditionelle Gründe, oder eben, wie nun bestätigt, das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Vor dem Verfassungsgericht gescheitert ist dagegen die Klage einer Impfgegnerin gegen das Epidemiegesetz, die ihr Recht auf Achtung des Privatlebens eingeschränkt sah. Der Antrag scheiterte allerdings schon an der Grundvoraussetzung.

Die Anfechtung durch eine Einzelperson ist nur möglich, wenn diese unmittelbar von der angefochtenen Bestimmung zum Beispiel durch einen Bescheid betroffen ist, dies war bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall.

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