Der Gerichtshof der Europäischen Union gibt Iberia Recht: die Fluggesellschaft hatte den Verlust eines Hundes auf einem Flug zwischen Buenos Aires und Barcelona mit einem verlorenen Gepäckstück gleichgesetzt.
Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Verlust eines Hundes oder einer Katze während einer Reise rechtlich dem Verlust eines Koffers gleichzusetzen. Das hat das Gericht mit Sitz in Luxemburg in einem Urteil zugunsten der spanischen Fluggesellschaft Iberia klargestellt.
Der Fall hatte sich in den frühen Morgenstunden des 22. Oktober 2019 ereignet. Eine Passagierin in Begleitung ihrer Mutter und ihres Hundes trat einen Flug von Buenos Aires nach Barcelona an - in der Hoffnung, mit der ganzen Familie anzukommen.
Gemäß den Vorschriften der Fluggesellschaft musste der Hund aufgrund seiner Größe in einem Transportkasten im Frachtraum des Flugzeugs reisen. Vor dem Abflug entwischte das Tier jedoch und kam nie bei seiner Besitzerin in Barcelona an. Die Passagierin forderte von Iberia eine Entschädigung für den immateriellen Schaden durch den Verlust ihres Haustiers. Iberia erkannte ihre Verantwortung an, argumentierte jedoch, dass die Entschädigung auf die im Montrealer Übereinkommen festgelegte Höchstgrenze für aufgegebenes Gepäck beschränkt werden sollte.
Entscheidendes Urteil in der EU-Rechtsprechung
Angesichts des Zweifels, ob das Montrealer Übereinkommen Haustiere ausdrücklich vom Begriff "Reisegepäck" ausschließt, legte ein spanisches Gericht die Frage dem EuGH vor. In seinem Urteil entschied der EuGH jetzt, dass Haustiere unter den Begriff des Reisegepäcks fallen, wenn sie in der Obhut der Fluggesellschaft reisen. Das bedeutet, dass für die Entschädigung dieselben Vorschriften gelten wie für Reisegepäck.
Zur Begründung des Urteils schreibt der Gerichtshof: "Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als "Reisegepäck" befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird."
In dem Urteil heißt es auch, dass die Haftungsbeschränkung für Reisegepäck (die sowohl materielle als auch immaterielle Schäden abdeckt) gilt, es sei denn, der Fluggast hat vor der Beförderung eine besondere Wertangabe gemacht.
Experten betonen, dass diese Entscheidung die Rechtsprechung in der Europäischen Union festschreibt und die rechtliche Behandlung von Tieren im Luftverkehr klärt.