Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin bleibt erlaubt

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin bleibt erlaubt
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Von Kirsten Ripper mit dpa, AP
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Das #Kopftuchverbot für #Rechtsreferendarinnen ist laut Verfassungsgericht erlaubt, aber nicht zwingend.

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Dürfen Jura-Studentinnen im zweiten Teil ihrer Ausbildung ein Kopftuch tragen? Eine Deutsch-Marokkanerin hatte gegen das Land Hessen geklagt, das ihr das 2017 verboten hatte.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat an diesem Donnerstag entschieden, dass das Land Hessen Rechtsreferendarinnen das Tragen des Kopftuchs weiterhin verbieten darf. Andererseits bestätigte das höchste Gericht, dass damit die Religionsfreiheit der Klägerin eingeschränkt wird.

In Hessen dürfen Referendarinnen ihre Ausbildung zwar im Prinzip mit Kopftuch machen. Sie dürfen aber mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantinnen der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden können. Sie dürfen also bei Verhandlungen nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungen leiten oder Beweise aufnehmen.

Dagegen hatte die inzwischen 28-Jährige geklagt.

"Verpflichtung des Staates auf Neutralität"

In der Mitteilung des Gerichts heißt es zur Begründung: "Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Eine Zurechnung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat – wie im Bereich der Justiz – auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt."

"Verbot trifft Beschwerdeführerin härter"

Die obersten Richter meinen aber auch: "Für die Position der Beschwerdeführerin spricht, dass das Kopftuch für sie nicht lediglich ein Zeichen für ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe ist, welches – wie etwa das Kreuz an einer Halskette – jederzeit abgenommen werden könnte. Vielmehr stellt das Tragen für sie die Befolgung einer als verbindlich empfundenen Pflicht dar; eine Pflicht, für die es insbesondere im Christentum kein entsprechendes, derart weit verbreitetes Äquivalent gibt. Das allgemeine Verbot religiöser Bekundungen trifft die Beschwerdeführerin daher härter als andere religiös eingestellte Staatsbedienstete. Juristen, die das Zweite Staatsexamen anstreben, bleibt zudem kein anderer Weg zur Erreichung dieses Ziels als die Absolvierung des Rechtsreferendariats."

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