Nicht nur berufsbezogene Impfpflicht: Das sind die neuen Maßnahmen

Warteschlange vor der Semperoper in Dresden bei einer Impfaktion im Opernhaus
Warteschlange vor der Semperoper in Dresden bei einer Impfaktion im Opernhaus   -  Copyright  Robert Michael/dpa via AP
Von Euronews  mit DPA

Ab 15. März müssen Beschäftigte in Kliniken, Praxen, Pflegeheimen und Rettungsdiensten einen Impfnachweis vorlegen. Impfen dürfen künftig auch Apotheker, Zahn- und Tierärzte. Bundesländer dürfen wieder, wenn nötig Restaurants schließen.

Erstmals seit Beginn der Corona-Pandemie wird es in Deutschland eine Impfpflicht in Gesundheitsberufen geben.

Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat für die von der Ampel-Koalition vorgelegte Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Damit greift ab Mitte März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Für das Gesetz der Koalition aus SPD, Grünen und FDP stimmten im Bundestag 571 Abgeordnete, auch die Union hatte Zustimmung dazu erklärt. Es gab 80 Nein-Stimmen und 38 Enthaltungen. Der Bundesrat nahm die Neuregelungen wenige Stunden später einstimmig an.

In seiner ersten Rede als Gesundsheitsminister rechfertigte Karl Lauterbach die geplanten Maßnahmen und sprach von einem unumgänglichen Instrument.

"Eine solche Impffplicht ist notwendig, denn am Ende des zweiten Jahres der Pandemie ist es in keiner Weise akzeptabel, dass in Einrichtungen, wo Menschen leben, die ihren Schutz uns anvertraut haben, dass dort noch unnötigerweise Menschen sterben, weil Ungeimpfte dort gearbeitet haben, das können wir nicht hinnehmen."

Auch Apotheker, Zahn- und Tierärzte dürfen impfen

Die Koalition habe sich Vieles vorgenommen. "Aber das oberste Ziel ist für uns der Schutz der Bevölkerung in dieser Gesundheitskrise. Wir werden daher alles tun, um diese Krise so schnell wie möglich zu beenden." Dafür werde die Regierung eng mit den "konstruktiv gewählten Teilen der Opposition" zusammenarbeiten.

Ab 15. März müssen Beschäftigte in Kliniken, Praxen, Pflegeheimen und Rettungsdiensten einen Impfnachweis vorlegen wenn sie besonders schutzbedürftige Menschen betreuen.

Länderkammer und Parlament beschlossen auch weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes.

Impfen dürfen künftig auch Apotheker, Zahn- und Tierärzte. Zudem wird den Bundesländern wieder erlaubt, zur Eindämmung der Pandemie Restaurants zu schließen.

Ein Überblick über die beschlossenen neuen Maßnahmen:

  • Spezial-Impfpflicht: Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen müssen bis 15. März 2022 Nachweise über vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen - oder eine Arzt-Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Beschäftigte brauchen das ab 16. März von vornherein.
  • Mehr Impfungen: Über Ärzte hinaus dürfen befristet auch Apotheker, Tier- und Zahnärzte Menschen ab zwölf Jahren impfen. Voraussetzungen sind eine Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder die Einbindung in mobile Impfteams.
  • Regionale Maßnahmen: Bei sehr kritischer Lage können die Länder schon härtere Vorgaben für Freizeit oder Sport anordnen. Nun wird präzisiert, dass Versammlungen und Veranstaltungen untersagt werden können, die keine geschützten Demonstrationen sind - besonders im Sport mit größerem Publikum. Klargestellt wird auch, dass Schließungen der Gastronomie möglich sind. Und: Einzelne Länder hatten kurz vor Auslaufen der "epidemische Lage" am 25. November noch auf dieser alten Rechtsgrundlage härtere Maßnahmen beschlossen. Diese können nun noch länger in Kraft bleiben, nämlich bis zum 19. März.
  • Testpflichten: Für Beschäftigte und Besucher in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen wurden schon Testpflichten festgelegt. Nun wird präzisiert, dass Patienten und "Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten" nicht als Besucher gelten. Das gilt zum Beispiel für Eltern beim Kinderarzt oder Helfer bei Menschen mit Behinderung.
  • Kliniken: Kliniken erhalten wieder Ausgleichszahlungen - etwa für frei gehaltene Betten oder Belastungen durch Patientenverlegung.
  • Kurzarbeitergeld: Es wird ermöglicht, das schon bis Ende März verlängerte Kurzarbeitergeld aufzustocken. Ab dem vierten Bezugsmonat werden 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt - wenn ein Kind im Haushalt lebt, 77 Prozent. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 und mit Kind 87 Prozent geplant. Dies gilt für Beschäftigte, die bis Ende März 2021 während der Pandemie Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten.
  • Masern-Impfpflicht: Teil des Gesetzes ist auch eine Änderung bei der Masern-Impfpflicht, die seit März 2020 für Neuaufnahmen in Kitas und Schulen gilt. Die Frist zur Nachweis-Vorlage für Kinder, die davor schon dort waren, wird nun bis Ende Juli 2022 verlängert.

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