Newsletter Newsletters Events Veranstaltungen Podcasts Videos Africanews
Loader
Finden Sie uns
Werbung

NRW: Stadt verbietet männlichen Flüchtlingen Zugang zum Hallenbad

NRW: Stadt verbietet männlichen Flüchtlingen Zugang zum Hallenbad
Copyright 
Von DPA
Zuerst veröffentlicht am
Diesen Artikel teilen Kommentare
Diesen Artikel teilen Close Button

In der nordrhein-westfälischen Stadt Bornheim dürfen männliche Flüchtlinge vorerst nicht mehr in das Hallenbad. Der Zugang sei ihnen verboten worden

WERBUNG

In der nordrhein-westfälischen Stadt Bornheim dürfen männliche Flüchtlinge vorerst nicht mehr in das Hallenbad. Der Zugang sei ihnen verboten worden, weil sich immer mehr Besucherinnen und Angestellte über sexuelle Belästigungen durch Männer aus einer nahen Asylbewerberunterkunft beschwerten, so Sozialdezernent Markus Schnapka. Um Straftaten habe es sich nicht gehandelt. Allerdings seien Badegäste verbal belästigt worden. Auch außerhalb des Bades gab es in Bornheim Probleme mit Flüchtlingen: Ein 18-Jähriger hatte versucht, eine Frau unsittlich zu berühren und zu küssen.

Die Bewohner des Heims hätten das Verbot mit Verständnis aufgenommen. Schnapka sagte, “sobald wir von den Sozialdiensten die Mitteilung bekommen, dass die Botschaft angekommen ist, beenden wir diese Maßnahme wieder”.

Die Stadt Rheinberg am Niederrhein hatte am Donnerstag ihren Karnevalsumzug abgesagt. Dabei spiele auch die Nähe des Zugs zu einer Flüchtlingsunterkunft eine Rolle, räumte ein Vertreter der Stadt ein. Dafür sei ein Sicherheitskonzept erforderlich, das der zuständige Karnevalsverein in der Kürze der Zeit nicht mehr einreichen könne. Der Umzug sei aber nicht nur wegen der Nähe zur Unterkunft abgesagt worden.

Mit dpa

Bericht im Express

Zu den Barrierefreiheitskürzeln springen
Diesen Artikel teilen Kommentare

Zum selben Thema

Russische Spionage-Drohnen über Deutschland: Kommt die Gefahr von der Schattenflotte?

Russische Spionage-Drohnen über Deutschland: Bundeswehr darf sie nicht abschießen

Drei Viertel der Deutschen zweifeln an Handlungsfähigkeit des Staates